In diesem Sinne machte der Kläger in seiner Noveneingabe vom 3. April 2023 geltend, dass im letzten Jahr des Zusammenlebens mindestens Fr. 38'594.00 der Einnahmen nicht für den gemeinsamen Unterhalt, sondern ausschliesslich "für persönliche Zwecke" (d.h. des Klägers) aufgewendet worden seien (act. 73). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen bzw. ob überhaupt der angesprochene Unterhaltsschuldner sich auf eine solche unterschiedliche Lebenshaltung berufen kann.