Weiter ist an den Fall zu denken, dass Ehegatten im letzten Jahr des ehelichen Zusammenlebens oder schon vorher (unter Umständen sogar während der ganzen Ehe) – einvernehmlich oder nicht – unbestrittener- oder nachgewiesenermassen nicht im gleichen Umfang an einem Überschuss partizipierten und insoweit nicht die gleiche Lebenshaltung innehatten. In diesem Sinne machte der Kläger in seiner Noveneingabe vom 3. April 2023 geltend, dass im letzten Jahr des Zusammenlebens mindestens Fr. 38'594.00 der Einnahmen nicht für den gemeinsamen Unterhalt, sondern ausschliesslich "für persönliche Zwecke" (d.h. des Klägers) aufgewendet worden seien (act. 73).