5.2.2.2. Es versteht sich nach dem Gesagten von selbst, dass die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 13. April 2023 zum vorinstanzlichen Vergleichsvorschlag (act. 73 f.) geltend gemachten Auslagen für Helikopterflugausbildung und die Neuanschaffung eines (Occasions-) Autos keine im Sinne von Vermögensbildung zu verstehende Spartätigkeit darstellten. In beiden Fällen wurde das Geld ausgegeben. Dabei steht dem aufgewendeten Geld kein handfester und wieder liquidierbarer Vermögenswert gegenüber (im Fall der Helikopterflugausbildung) oder es wurde ein Gut angeschafft, das zwar noch einen (mutmasslich erheblichen Zeit-) Wert ausweist (Auto).