Vielmehr ist es möglich, dass die Lebenshaltung auch in einem solchen Fall tatsächlich aufrechterhalten wird, indem auf bestehendes Vermögen zurückgegriffen wird (vgl. dazu den vorstehenden Absatz betreffend die Vermögensbildung mit Blick auf Unwägbarkeiten des Lebens). Aber selbst wenn ein solcher Rückgriff auf Vermögen unterbleibt, ist die Annahme einer "Sparquote" solange nicht angezeigt, als die Eheleute – was nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist – nicht gleichzeitig den Entschluss fassen, auch inskünftig im Umfang beispielsweise der genannten Gerichtskosten sparsamer zu leben bzw. einen entsprechenden Geldbetrag auch