Obwohl damit offensichtlich keine Vermögensbildung einhergeht, werden von ARNDT (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., 2023, N. 49 zu Art. 125 ZGB) gewisse Auslagen und Anschaffungen mit Einmaligkeitscharakter (z.B. Kosten für ein Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag) dennoch zur Sparquote gezählt. Dies erscheint nicht unproblematisch. Zwar kann – bei stetigen Einkommensverhältnissen – beispielsweise die Zahlung von Gerichtskosten dazu führen, dass im entsprechenden Jahr vorübergehend die Lebenshaltung gegenüber den Vorjahren eingeschränkt werden muss. Dies ist aber nicht zwingend der Fall.