5.2.2. 5.2.2.1. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung, auf deren Aufrechterhaltung der Unterhaltsansprecher bei einer Trennung Anspruch hat, ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (BGE 134 III 577 E. 8: ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Nicht zur letzten Lebenshaltung gehört der Teil der Einkünfte der Familie (verfügbare Mittel), der gespart wurde (Sparquote). Auch wenn die Abgrenzung, ob eine Aufwendung eine Sparquote darstellt oder zum Verbrauch gehört, im Einzelfall "sehr kompliziert" (so BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 107