5.2. 5.2.1. Zunächst kann dem Kläger nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die geltend gemachte Sparquote sei als solche von der Beklagten nicht bestritten worden. Ob ein konkret behauptetes finanzielles Gebaren eine Spartätigkeit darstellt, ist eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage. Demgemäss ist es der Beklagten unbenommen, im Rechtsmittelverfahren zu rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht der klägerischen rechtlichen Qualifikation gewisser Auslagen als Sparquote gefolgt (vgl. LEUENBERGER, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO, wonach nur Tatsachenbehauptungen durch Nichtbestreitung als anerkannt gelten).