der Kläger sei gelernter Schreiner und es habe offensichtlich keine Notwendigkeit bestanden, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren; mit dem Erlangen des Helikopterbrevets habe sich der Kläger einen persönlichen Wunsch erfüllt. Im Übrigen sei die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Sparquote von der Beklagten nicht bestritten worden (Berufungsantwort S. 4). - 13 -