Für den Fall, dass trotz fehlender Lebensprägung die Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zur Anwendung gebracht werde, könne auf die ausführlichen, stringenten und grundsätzlich korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; es werde insbesondere bestritten dass die Anschaffung eines neuen Autos nicht als Sparquote qualifiziert werden könne; wenn wider Erwarten den Ausführungen der Beklagten gefolgt würde, so müsste der Kaufbetrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden, sodass nur der Kaufbetrag im Umfang der Amortisation nicht als Sparquote qualifiziert werden könnte.