Der Kläger hält dem zum einen – zu Unrecht (vgl. vorstehende E. 4.2.2.2) – entgegen, dass ein allfälliger Überschuss von vornherein unbeachtlich wäre, weil eine nicht lebensprägende Ehe vorliege, sodass der voreheliche Lebensstandard (im Fall der Beklagten das Existenzminimum) die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bilde. Für den Fall, dass trotz fehlender Lebensprägung die Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zur Anwendung gebracht werde, könne auf die ausführlichen, stringenten und grundsätzlich korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden;