Die Beklagte wendet ein, dass abgesehen davon, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Autokauf lediglich Fr. 21'000.00 belegt habe, es sich dabei um "eine Position aus dem Bedarf (gleich wie ein Leasing)" handle; eine Sparquote beziehe sich normalerweise auf einen Teil des Einkommens oder Vermögens, der für langfristige Ersparnisse oder Investitionen beiseitegelegt werde, um zukünftige Bedürfnisse oder Ziele zu erfüllen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine unvorhergesehene Ausgabe für den Ersatz eines nicht mehr funktionstüchtigen Autos, was nicht der Definition einer Sparquote entspreche.