Grundsätzlich – so die Vorinstanz – seien auf den Verbrauch ausgerichtete Auslagen (bspw. für Freizeit oder Ferien) nicht zur Sparquote zu zählen. Hingegen gehörten einmalige Anschaffungen in der Regel zur Sparquote. Die Helikopterflugausbildung des Klägers stehe in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit, sondern werde in der Freizeit ausgeübt. Unklar bleibe, wie lange die vom Kläger begonnene Ausbildung dauere und mit welchen Kosten zu rechnen sei; dennoch sei davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Helikopterflugausbildungskosten um Kosten mit Einmaligkeitscharakter handle, weil diese nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr anfallen würden.