Umstritten ist, ob von diesem Überschuss die vom Kläger in der Eingabe vom 3. April 2023 behauptete Sparquote in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3'216.00 (act. 73) in Abzug zu bringen ist. Dieser Betrag ergab sich – auf den Monat umgerechnet aus den vom Kläger im letzten Jahr des Zusammenlebens der Parteien getätigten Auslagen für eine Helikopterflugausbildung sowie für die Anschaffung eines Occasionsautos von Fr. 15'594.00 bzw. Fr. 23'000.00, zusammen Fr. 38'594.00 (: 12 = Fr. 3'216.00). Grundsätzlich – so die Vorinstanz – seien auf den Verbrauch ausgerichtete Auslagen (bspw. für Freizeit oder Ferien) nicht zur Sparquote zu zählen.