5. 5.1. Hinsichtlich dieser letzten ehelichen Lebenshaltung der Parteien sind das gemeinsame familienrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'738.00 (Grundbeträge Fr. 1'700.00 [Parteien] und Fr. 600.00 [D.____]; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkassenprämien Fr. 246.00 [Kläger], Fr. 249.00 [Beklagte] und Fr. 89.00 [D._____]; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00: Arbeitswegkosten Beklagte Fr. 14.00; Schulauslagen D._____ Fr. 100.00; Steuern Fr. 1'040.00) und das gemeinsame Einkommen von Fr. 9'949.00 nicht streitig. Damit ergibt sich an sich ein Überschuss von Fr. 4'211.00.