(E. 3.4) neu definierte Lebensprägung nach der Trennung der Parteien keine Rolle spiele (BGE 148 III 358 E. 5). Dies wird zwar von BÜCHLER/ARNDT (Gebührender Unterhalt während der Trennung, FamPra.ch 2023, S. 337 ff.) kritisiert, doch plädieren auch sie lediglich für eine Vorwirkung der neuen Rechtsprechung zur Lebensprägung für die Zeit ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (S. 348). Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte im vorliegenden Eheschutzverfahren im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Parteien einen Anspruch auf Weiterführung der letzten ehelichen Lebenshaltung hat.