4.2.2.2. Ebenso wenig ist auf der anderen Seite der Kläger mit seinem Argument zu hören, die Ehe der Parteien sei als nicht lebensprägend zu qualifizieren und deshalb bilde der voreheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (Berufungsantwort S. 4). Das Bundesgericht hat in einem neusten Leitentscheid festgehalten, dass die in BGE 147 III 249 ff. (E. 3.4) neu definierte Lebensprägung nach der Trennung der Parteien keine Rolle spiele (BGE 148 III 358 E. 5).