229 Abs. 3 ZPO noch neue Behauptungen und/oder Beweismittel vorbringen. Die Vorinstanz hat denn auch erst mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 76 f.) für den Fall der Nichtäusserung der Parteien innert Frist zu allfälligen aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen einen Entscheid in Aussicht gestellt. - 11 -