Sie hat so das Verfahren offenkundig weitergeführt – und konnte sich nicht gleichzeitig schon im Stadium der Urteilsberatung befinden. Dieses kann frühestens ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem feststand, ob bzw. in welchem Umfang der Vergleich nicht angenommen wird (im Eheschutz beendet ein Vergleich der Parteien, soweit er nicht die Belange minderjähriger Kinder anbelangt, das Verfahren ohne Urteil, Art. 241 ZPO). Unter diesen Umständen konnte der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 3. April 2023 zum Vergleichsvorschlag in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO noch neue Behauptungen und/oder Beweismittel vorbringen.