4.2.2.1.3. Die Vorinstanz hat an der Verhandlung vom 17. Januar 2023 kein Urteil eröffnet (Art. 239 ZPO). Vielmehr hat sie mit Verfügung vom 23. Januar 2023 von den Parteien weitere Unterlagen einverlangt (act. 44 f.) und ihnen mit Schreiben vom 1. März 2023 eine Vereinbarung unterbreitet (act. 58 ff.). Sie hat so das Verfahren offenkundig weitergeführt – und konnte sich nicht gleichzeitig schon im Stadium der Urteilsberatung befinden.