In diesem Fall befindet sich das Verfahren – wegen der Verfahrensweiterung – offenkundig noch nicht im Fall der Urteilsberatung. Wurde den Parteien nicht kundgetan (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5) und gibt es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsberatung eines Gerichts, insbesondere eines Einzelrichters (als intellektueller Vorgang ohne äussere Manifestation [SUTTER-SOMM/HOS- TETTLER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 16 zu Art. 272 ZPO]) aufgenommen wurde, sind von den Parteien eingebrachte Noven zu berücksichtigen.