Umso weniger darf deshalb im erstinstanzlichen Verfahren der Abschluss der Hauptverhandlung (mit abgehaltenen Schlussvorträgen im Sinne von Art. 232 ZPO) eine Novenschranke bilden, wenn das Gericht das Verfahren – nach aussen manifest – weiterführt, sei es, dass es weitere Beweise abnimmt, sei es, dass es den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. In diesem Fall befindet sich das Verfahren – wegen der Verfahrensweiterung – offenkundig noch nicht im Fall der Urteilsberatung.