Nach BGE 138 III 788 (E. 4.2) beginnt die Urteilsberatung grundsätzlich bereits mit dem Schluss der Hauptverhandlung, wenn auch nicht ohne Ausnahme. So hat das Bundesgericht dafürgehalten, dass die zweitinstanzliche Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO dann nicht gelte, wenn das Gericht das Dossier unbearbeitet ruhen lasse; dies gelte umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiere, ein Urteil zu fällen, das sogleich mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden könne (vgl. BGE 142 III 413). Umso weniger darf deshalb im erstinstanzlichen Verfahren der Abschluss der Hauptverhandlung (mit abgehaltenen Schlussvorträgen im Sinne von Art.