4.2.2.1.2. Im Eheschutzverfahren gilt, sofern es nicht um Kinderbelange geht (vgl. dazu Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO). Dies hat nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) bis zur Urteilsberatung ins Verfahren eingeführt werden können, d.h. die in den Abs. 1 und 2 des von der Beklagten als verletzt erachteten (Berufung S. 13) Art. 229 ZPO für die Zulassung von Noven nach Aktenschluss statuierten Voraussetzungen nicht zum Tragen kommen.