4.2.2.1. 4.2.2.1.1. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufung nach wie vor auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte auf die vom Kläger in seiner Eingabe vom 3. April 2023 (act. 73) zum Vorliegen einer Sparquote gemachten Ausführungen von vornherein nicht eingehen dürfen, weil sie von ihm schon vorher hätten vorgebracht werden können und müssen (vgl. schon die beklagtische Stellungnahme vom 13. April 2023, act. 80). Sie wirft der Vorinstanz Willkür, Verletzung der Begründungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Ihr kann insoweit nicht gefolgt werden: