4.2. 4.2.1. Ohne Weiteres als aktenwidrig erweist sich die klägerische Behauptung, die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren nie einen höheren als den "in der ersten Phase berechneten Überschussanteil" geltend gemacht (vgl. Klageantwort, act. 25, wo die Beklagte für sich und D._____ Überschussanteile von Fr. 1'584.00 und Fr. 792.00 reklamierte), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.2.2. Sodann erweisen sich zwei zentrale Einwendungen, die die Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren erheben, als offensichtlich unbegründet: