Überschussanteil [als den von der Vorinstanz errechneten] geltend gemacht habe (Berufungsantwort S. 5). Ferner wird die Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten als zu tief und die Berechnung von deren Bedarf als zu hoch kritisiert. Schliesslich wird als unangemessen erachtet, dass die Vorinstanz die Verminderung des Erwerbseinkommens des Klägers auf Fr. 4'820.00 zufolge des "auf dem Hintergrund seiner bisher überobligatorischen Tätigkeit" "ab Februar 2023" bzw. "per 1. Januar 2023" auf 80 % reduzierten Erwerbspensums nicht berücksichtigt habe (dazu nachfolgende E. 6).