4.1.2. Dem hält der Kläger in der Berufungsantwort (S. 4) vorab entgegen, dass daran festgehalten werde, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei und demnach der voreheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bilde, weshalb sich der gebührende Unterhalt der Beklagten auf deren Existenzminimum begrenze und ein allfälliger Überschuss von vornherein unbeachtlich sei (vgl. schon Replik, act. 37 f. sowie klägerische Eingabe vom 3. Februar 2023, act. 48).