Fr. 200.00 [statt Fr. 190.00]; total recte Fr. 3'899.00) ergab sich zuzüglich Überschussanteil ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 512.00 (Fr. 3'999.00 [recte Fr. 3'899.00]./. Fr. 498.00 ./. Fr. 3'985.00) bzw. recte Fr. 412.00 (angefochtener Entscheid E. 4.7). 4. 4.1. 4.1.1. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte ausschliesslich die Berücksichtigung einer Sparquote durch die Vorinstanz. Einerseits sei eine solche vom Kläger prozessual verspätet vorgebracht worden (dazu nachfolgende E. 4.2.2). Anderseits liege materiell keine Sparquote vor (dazu nachfolgende E. 5).