In der Phase 4 (ab 1. August 2024) berücksichtigte die Vorinstanz D._____ nicht mehr im beklagtischen Bedarf, weil dieser dannzumal volljährig sein und sich mutmasslich im zweiten Lehrjahr befinden und entsprechend ein höheres Einkommen erzielen werde. Bei aufseiten des Klägers weiterhin unveränderten finanziellen Verhältnissen und einem familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'999.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00 [statt Fr. 1'200.00]; Wohnkosten Fr. 1'750.00; Krankenkassenprämie Fr. 249.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitsweg Fr. 300.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 200.00 [statt Fr. 190.00];