Ferner wurde der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'750.00 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) angerechnet. Bei einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Klägers von neu Fr. 5'461.00 (unverändertes Einkommen von Fr. 9'090.00 bei familienrechtlichem Bedarf von neu Fr. 3'629.00) sowie unter Berücksichtigung des plafonierten Überschussanteils von Fr. 498.00 ergab sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'706.00 (= Fr. 3'958.00 + Fr. 498.00 ./. Fr. 2'750.00) (angefochtener Entscheid E. 4.5).