Für die zweite Phase (1. August 2023 – 31. Dezember 2023) ging die Vorinstanz von einem reduzierten Existenzminimum der Beklagten mit D._____ von Fr. 3'958.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00 und Fr. 400.00; Wohnkosten Fr. 1'750.00; Krankenkassenprämien Fr. 249.00 und Fr. 89.00; Arbeitswegkosten Fr. 14.00; Schulkosten D.____ Fr. 0.00; Ver- sicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 156.00) aus. Ferner wurde der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'750.00 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) angerechnet.