Steuern Fr. 195.00). Unter Berücksichtigung des Überschussanteils von Fr. 498.00 ergebe sich bei einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'750.00 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 2'885.00 (= Fr. 4'137.00 + Fr. 498.00 ./. Fr. 1'750.00). Die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrags sei bei einem Nettoeinkommen von Fr. 9'090.00 und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'756.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 970.00; Krankenkassenprämie Fr. 229.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitswegkosten Fr. 557.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00;