Für eine erste Phase (17. Juli 2022 [Trennung der Parteien] – 31. Juli 2023 [Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung gemäss Dispositiv-Zif- fer 2 des angefochtenen Entscheids]) belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten mit D._____, für den der Kläger als Stiefelternteil unterstützungspflichtig sei, auf Fr. 4'137.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00 und Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkassenprämien Fr. 249.00 und Fr. 89.00; Arbeitswegkosten Fr. 14.00; Schulauslagen D._____ Fr. 90.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 195.00).