Im angefochtenen Entscheid wurde vorab der letzte eheliche Lebensstandard der Parteien ermittelt: Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von -7- (gerundet) Fr. 9'949.00 (Kläger Fr. 9'504.55; Beklagte Fr. 444.00) einerseits und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'738.00 der Parteien inkl. des von der Beklagten in die Ehe mit dem Kläger eingebrachten vorehelichen Sohnes D._____ anderseits habe unter Berücksichtigung einer Sparquote von Fr. 3'216.00 ein gemeinsamer Überschuss in der Höhe von Fr. 995.00 bestanden, weshalb der Überschussanteil der Beklagten auf Fr. 498.00 zu plafonieren sei (angefochtener Entscheid E. 4.2).