3. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bildet einzig noch der Unterhaltsanspruch der Beklagten Verfahrensgegenstand. Die Vorinstanz hat zunächst darauf hingewiesen, dass unbesehen darum, ob es sich vorliegend wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beklagten um einen internationalen Sachverhalt handle oder nicht, ihre Zuständigkeit gegeben und Schweizer Recht anwendbar sei (angefochtener Entscheid E. 1.1). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zum Unterhalt (angefochtener Entscheid E. 4.1).