Dieser ist von der eingeschränkten Untersuchungs- und der Dispositionsmaxime beherrscht, wonach einer Partei nicht mehr oder anderes zugesprochen werden darf, als diese verlangt, bzw. nicht weniger, als die Gegenpartei zugesteht (Art. 272 bzw. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei, die die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).