2.3. Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 28. August 2023 (Beklagte) bzw. 15. September 2023 (Kläger) unaufgefordert nochmals vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist durch den Entscheid hinsichtlich des einzig angefochtenen Punktes (Unterhaltsbeitrag) beschwert, nachdem ihren diesbezüglichen Begehren nur teilweise entsprochen wurde. Nachdem sie weiter die Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZPO) eingehalten hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.