Eventualbegehren 4. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 29.06.2023 des Familiengerichts Muri (SF.2022.22) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." Ausserdem ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 11. August 2023 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung.