6. Der Gesuchsteller wird verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen, dies unter Anrechnung auf einen allfälligen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch im Falle einer späteren Scheidung. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.