1. 1.1. Mit vom 8. August 2022 datiertem Gesuch um Eheschutz stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Muri folgende Begehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 17. Juli 2022 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in […] Q._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen." 1.2. Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 stellte die Beklagte folgende Begehren: