Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.165 (SF.2022.22) Art. 81 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit vom 8. August 2022 datiertem Gesuch um Eheschutz stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Muri folgende Begehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 17. Juli 2022 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in […] Q._____ sei für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen." 1.2. Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 stellte die Beklagte folgende Begehren: "1. Getrenntleben 1.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbe- stimmte Zeit berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 17.07.2022 getrennt leben. 2. Hausrat und Mobiliar 2.1. Es sei das Auto Skoda dem Gesuchsteller [= Kläger] zur Benutzung zuzuweisen. 3. Familienwohnung 3.1. Es sei die eheliche Wohnung mit Adresse […], […] Q._____, der Ge- suchsgegnerin [= Beklagte] zur alleinigen Benutzung für sich und die Kinder zuzuweisen. 4. Finanzielles 4.1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monat- lich vorschüssig, rückwirkend ab 17.07.2022, für ihren persönlichen Un- terhalt einen Unterhalt von CHF 4'674.00 zu bezahlen. 5. Auskunftspflicht 5.1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die nachfolgenden Beweismit- tel ins Recht zu legen: 5.2. Edition der Mietverträge des GS 5.3. Edition sämtlicher Kontoauszüge des GS -3- 5.4. Edition der Lohnausweise 2020, 2021 des GS 5.5. Edition der Lohnabrechnungen 2022 des GS 5.6. Edition der Steuererklärungen und Veranlagungen 2020 bis und mit 2021 6. Prozesskosten 6.1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 6.2. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Januar 2023 vor dem Gerichtspräsi- dium Muri erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik, wobei die Parteien an ihren Begehren festhielten und der Kläger die Abweisung der beklagtischen Begehren betreffend Unterhaltsbeitrag und Prozesskos- tenvorschuss beantragte. 1.4. Mit Schreiben vom 21. März 2021 unterbreitete die Gerichtspräsidentin den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Während die Beklagte den Vergleich unterzeichnete, lehnte der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2023 den Ver- gleichsvorschlag ab; ferner machte er unter Einreichung von Unterlagen neu eine Sparquote geltend. Mit Eingabe vom 13. April 2023 beantragte die Beklagte, es seien die in der Eingabe vom 3. April 2023 enthaltenen Be- hauptungen und Beweismittel aus dem Recht zu weisen. 1.5. Am 29. Juni 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Muri: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 17. Juli 2022 getrennt le- ben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in […] Q._____ wird dem Gesuchsteller samt Hausrat und Mobiliar zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, diese bis am 31. Juli 2023 zu ver- lassen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren per- sönlichen Unterhalt rückwirkend seit dem 17. Juli 2022 monatlich vor- schüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'885.00 vom 17. Juli 2022 bis 31. Juli 2023 - Fr. 1'706.00 vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 - Fr. 741.00 vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 - Fr. 512.00 ab 1. August 2024 -4- 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen Nettoeinkommen ausgegangen: Beim Gesuchsteller - bei der C._____ (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen, inkl. Bo- nus, exkl. Dienstaltersgeschenk): Fr. 6'098.00 - bei der Feuerwehr Q._____ Fr. 159.00 - Liegenschaftseinnahmen Fr. 2'883.00 Bei der Gesuchsgegnerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - vom 17. Juli 2022 – 31. Juli 2023 Fr. 1'500.00 - vom 1. August 2023 – 31. Dezember 2023 (als Promotorin, ca. 20 -25h pro Woche, daneben Stellensuche) Fr. 2'500.00 - ab 1. Januar 2024 (100%, hypothetisch) Fr. 3'985.00 bei D._____ - (Ausbildungszulage): Fr. 250.00 5. Das Auto Skoda steht dem Gesuchsteller zur ausschliesslichen Benutzung zu. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozess- kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen, dies unter Anrech- nung auf einen allfälligen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch im Falle ei- ner späteren Scheidung. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 wird verrechnet. die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen sowie Fr. 800.00 an die Ge- richtskasse Muri zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 5. Juli 2023 in motivierter Fassung zugestellten Ent- scheid erhob die Beklagte am 17. Juli 2023 fristgerecht Berufung mit fol- genden Anträgen: "3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 29.06.2023 des Familiengerichts Muri (SF.2022.22) aufzuheben und ge- mäss Vergleichsvorschlag vom 21.03.2023 anzupassen. Dies ergibt nach- folgende Unterhaltsbeiträge: a. CHF 3'861.00 für die Periode vom 17.07.2022 bis 30.06.2023 b. CHF 3'335.00 für die Periode vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 -5- c. CHF 2'858.00 ab 01.01.2024 Eventualbegehren 4. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 29.06.2023 des Fami- liengerichts Muri (SF.2022.22) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." Ausserdem ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 11. August 2023 beantragte der Kläger die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 2.3. Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 28. August 2023 (Beklagte) bzw. 15. September 2023 (Kläger) unaufgefordert nochmals vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist durch den Entscheid hinsichtlich des einzig angefochtenen Punktes (Unterhaltsbeitrag) be- schwert, nachdem ihren diesbezüglichen Begehren nur teilweise entspro- chen wurde. Nachdem sie weiter die Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZPO) eingehalten hat, ist auf ihre Berufung einzu- treten. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann auch bei rechtsfehlerhafter Ermessensaus- übung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Be- rufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Ein- zelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz -6- ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und recht- lichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Be- rufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt zwar an sich bei Kinderbelangen nicht, hin- sichtlich derer die Erforschungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) zur Anwendung gelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Obwohl im vorliegenden Verfahren auch der Bedarf des von der Beklagten in die Ehe mit dem Kläger eingebrachten Sohnes D._____, geboren tt.mm. 2005, streitig ist, finden diese Maximen im vorliegenden Verfahren keine Anwen- dung, weil D._____ kein eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Klä- ger, seinem Stiefvater, zusteht, sondern dessen Bedarf als Teil des per- sönlichen Unterhaltsanspruchs zu behandeln ist (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.2.3.2). Dieser ist von der eingeschränkten Untersuchungs- und der Dispositionsmaxime beherrscht, wonach einer Partei nicht mehr oder an- deres zugesprochen werden darf, als diese verlangt, bzw. nicht weniger, als die Gegenpartei zugesteht (Art. 272 bzw. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei, die die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bildet einzig noch der Unterhaltsan- spruch der Beklagten Verfahrensgegenstand. Die Vorinstanz hat zunächst darauf hingewiesen, dass unbesehen darum, ob es sich vorliegend wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beklagten um einen internatio- nalen Sachverhalt handle oder nicht, ihre Zuständigkeit gegeben und Schweizer Recht anwendbar sei (angefochtener Entscheid E. 1.1). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zu den rechtli- chen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zum Unterhalt (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im angefochtenen Entscheid wurde vorab der letzte eheliche Lebensstan- dard der Parteien ermittelt: Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von -7- (gerundet) Fr. 9'949.00 (Kläger Fr. 9'504.55; Beklagte Fr. 444.00) einer- seits und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'738.00 der Parteien inkl. des von der Beklagten in die Ehe mit dem Kläger eingebrachten vor- ehelichen Sohnes D._____ anderseits habe unter Berücksichtigung einer Sparquote von Fr. 3'216.00 ein gemeinsamer Überschuss in der Höhe von Fr. 995.00 bestanden, weshalb der Überschussanteil der Beklagten auf Fr. 498.00 zu plafonieren sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Für eine erste Phase (17. Juli 2022 [Trennung der Parteien] – 31. Juli 2023 [Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung gemäss Dispositiv-Zif- fer 2 des angefochtenen Entscheids]) belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten mit D._____, für den der Kläger als Stief- elternteil unterstützungspflichtig sei, auf Fr. 4'137.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00 und Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkassenprä- mien Fr. 249.00 und Fr. 89.00; Arbeitswegkosten Fr. 14.00; Schulauslagen D._____ Fr. 90.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 195.00). Unter Berücksichtigung des Überschus- santeils von Fr. 498.00 ergebe sich bei einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'750.00 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 2'885.00 (= Fr. 4'137.00 + Fr. 498.00 ./. Fr. 1'750.00). Die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrags sei bei einem Nettoeinkommen von Fr. 9'090.00 und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'756.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 970.00; Krankenkassenprämie Fr. 229.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitswegkosten Fr. 557.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 500.00) gegeben (angefochtener Entscheid E. 4.4). Für die zweite Phase (1. August 2023 – 31. Dezember 2023) ging die Vor- instanz von einem reduzierten Existenzminimum der Beklagten mit D._____ von Fr. 3'958.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00 und Fr. 400.00; Wohnkosten Fr. 1'750.00; Krankenkassenprämien Fr. 249.00 und Fr. 89.00; Arbeitswegkosten Fr. 14.00; Schulkosten D.____ Fr. 0.00; Ver- sicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 156.00) aus. Ferner wurde der Beklagten ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 2'750.00 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) angerechnet. Bei einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Klägers von neu Fr. 5'461.00 (unverändertes Einkommen von Fr. 9'090.00 bei familienrecht- lichem Bedarf von neu Fr. 3'629.00) sowie unter Berücksichtigung des pla- fonierten Überschussanteils von Fr. 498.00 ergab sich ein Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'706.00 (= Fr. 3'958.00 + Fr. 498.00 ./. Fr. 2'750.00) (ange- fochtener Entscheid E. 4.5). Ab 1. Januar 2024 rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein in einem 100 %-Pensum erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 3'985.00 (exkl. Aus- -8- bildungszulage von Fr. 250.00 für D._____) an. Bei einem familienrechtli- chen Existenzminimum der Beklagten mit D._____ von nunmehr Fr. 4'478.00 (neu Mehrkosten auswärtiger Verpflegung von Fr. 200.00 so- wie Erhöhung der Arbeitswegkosten auf Fr. 300.00 [statt Fr. 14.00] und der Steuern auf Fr. 190.00 [statt Fr. 156.00]) und unveränderten finanziellen Verhältnissen des Klägers resultierte – unter Berücksichtigung des Über- schussanteils von Fr. 498.00 einerseits und der Ausbildungszulage von Fr. 250.00 anderseits – für die Phase 3 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 741.00 (Fr. 4'478.00 + Fr. 498.00 ./. Fr. 3'985.00 ./. Fr. 250.00) (angefochtener Ent- scheid E. 4.6). In der Phase 4 (ab 1. August 2024) berücksichtigte die Vorinstanz D._____ nicht mehr im beklagtischen Bedarf, weil dieser dannzumal volljährig sein und sich mutmasslich im zweiten Lehrjahr befinden und entsprechend ein höheres Einkommen erzielen werde. Bei aufseiten des Klägers weiterhin unveränderten finanziellen Verhältnissen und einem familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'999.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00 [statt Fr. 1'200.00]; Wohnkosten Fr. 1'750.00; Krankenkassen- prämie Fr. 249.00; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Arbeitsweg Fr. 300.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 200.00 [statt Fr. 190.00]; total recte Fr. 3'899.00) ergab sich zuzüglich Überschussanteil ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 512.00 (Fr. 3'999.00 [recte Fr. 3'899.00]./. Fr. 498.00 ./. Fr. 3'985.00) bzw. recte Fr. 412.00 (angefochtener Entscheid E. 4.7). 4. 4.1. 4.1.1. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte ausschliesslich die Berück- sichtigung einer Sparquote durch die Vorinstanz. Einerseits sei eine solche vom Kläger prozessual verspätet vorgebracht worden (dazu nachfolgende E. 4.2.2). Anderseits liege materiell keine Sparquote vor (dazu nachfol- gende E. 5). 4.1.2. Dem hält der Kläger in der Berufungsantwort (S. 4) vorab entgegen, dass daran festgehalten werde, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei und demnach der voreheliche Lebensstandard die Ober- grenze des Unterhaltsanspruchs bilde, weshalb sich der gebührende Un- terhalt der Beklagten auf deren Existenzminimum begrenze und ein allfälli- ger Überschuss von vornherein unbeachtlich sei (vgl. schon Replik, act. 37 f. sowie klägerische Eingabe vom 3. Februar 2023, act. 48). Für den Fall, dass das Obergericht wider Erwarten dieser klägerischen Auffassung nicht folgen und die von der Vorinstanz anerkannte Sparquote reduzieren sollte, wird vorgebracht, dass die Beklagte vor Vorinstanz nie einen höheren -9- Überschussanteil [als den von der Vorinstanz errechneten] geltend ge- macht habe (Berufungsantwort S. 5). Ferner wird die Ermittlung der Ei- genversorgungskapazität der Beklagten als zu tief und die Berechnung von deren Bedarf als zu hoch kritisiert. Schliesslich wird als unangemessen er- achtet, dass die Vorinstanz die Verminderung des Erwerbseinkommens des Klägers auf Fr. 4'820.00 zufolge des "auf dem Hintergrund seiner bis- her überobligatorischen Tätigkeit" "ab Februar 2023" bzw. "per 1. Januar 2023" auf 80 % reduzierten Erwerbspensums nicht berücksichtigt habe (dazu nachfolgende E. 6). 4.2. 4.2.1. Ohne Weiteres als aktenwidrig erweist sich die klägerische Behauptung, die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren nie einen höheren als den "in der ersten Phase berechneten Überschussanteil" geltend gemacht (vgl. Klageantwort, act. 25, wo die Beklagte für sich und D._____ Überschus- santeile von Fr. 1'584.00 und Fr. 792.00 reklamierte), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.2.2. Sodann erweisen sich zwei zentrale Einwendungen, die die Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren erheben, als offensichtlich unbegründet: 4.2.2.1. 4.2.2.1.1. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufung nach wie vor auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte auf die vom Kläger in seiner Eingabe vom 3. April 2023 (act. 73) zum Vorliegen einer Sparquote gemachten Ausführungen von vornherein nicht eingehen dürfen, weil sie von ihm schon vorher hätten vor- gebracht werden können und müssen (vgl. schon die beklagtische Stel- lungnahme vom 13. April 2023, act. 80). Sie wirft der Vorinstanz Willkür, Verletzung der Begründungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Ihr kann insoweit nicht gefolgt werden: 4.2.2.1.2. Im Eheschutzverfahren gilt, sofern es nicht um Kinderbelange geht (vgl. dazu Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), die eingeschränkte Untersuchungsma- xime (Art. 272 ZPO). Dies hat nach der ausdrücklichen gesetzlichen An- ordnung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) bis zur Urteilsberatung ins Verfahren eingeführt wer- den können, d.h. die in den Abs. 1 und 2 des von der Beklagten als verletzt erachteten (Berufung S. 13) Art. 229 ZPO für die Zulassung von Noven nach Aktenschluss statuierten Voraussetzungen nicht zum Tragen kom- men. Dabei kommt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, auch wenn diese zwecks Verwirklichung des materiellen Rechts in Verfahren mit einer - 10 - strukturell schwächeren Verfahrenspartei statuiert ist, beiden Parteien zu- gute. Einer nachlässigen Prozessführung kann unter Umständen nach dem Verursacherprinzip bei der Kostenverteilung Rechnung getragen werden (vgl. Art. 108 ZPO). Nach BGE 138 III 788 (E. 4.2) beginnt die Urteilsberatung grundsätzlich bereits mit dem Schluss der Hauptverhandlung, wenn auch nicht ohne Aus- nahme. So hat das Bundesgericht dafürgehalten, dass die zweitinstanzli- che Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO dann nicht gelte, wenn das Gericht das Dossier unbearbeitet ruhen lasse; dies gelte umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiere, ein Urteil zu fällen, das sogleich mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden könne (vgl. BGE 142 III 413). Umso weniger darf deshalb im erstinstanzli- chen Verfahren der Abschluss der Hauptverhandlung (mit abgehaltenen Schlussvorträgen im Sinne von Art. 232 ZPO) eine Novenschranke bilden, wenn das Gericht das Verfahren – nach aussen manifest – weiterführt, sei es, dass es weitere Beweise abnimmt, sei es, dass es den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. In diesem Fall befindet sich das Verfah- ren – wegen der Verfahrensweiterung – offenkundig noch nicht im Fall der Urteilsberatung. Wurde den Parteien nicht kundgetan (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5) und gibt es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsberatung eines Gerichts, insbesondere eines Einzelrichters (als intellektueller Vorgang ohne äussere Manifestation [SUTTER-SOMM/HOS- TETTLER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 16 zu Art. 272 ZPO]) aufgenommen wurde, sind von den Parteien eingebrachte Noven zu berücksichtigen. 4.2.2.1.3. Die Vorinstanz hat an der Verhandlung vom 17. Januar 2023 kein Urteil eröffnet (Art. 239 ZPO). Vielmehr hat sie mit Verfügung vom 23. Januar 2023 von den Parteien weitere Unterlagen einverlangt (act. 44 f.) und ihnen mit Schreiben vom 1. März 2023 eine Vereinbarung unterbreitet (act. 58 ff.). Sie hat so das Verfahren offenkundig weitergeführt – und konnte sich nicht gleichzeitig schon im Stadium der Urteilsberatung befinden. Dieses kann frühestens ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem feststand, ob bzw. in welchem Umfang der Vergleich nicht angenommen wird (im Eheschutz beendet ein Vergleich der Parteien, soweit er nicht die Belange minderjähriger Kinder anbelangt, das Verfahren ohne Urteil, Art. 241 ZPO). Unter diesen Umständen konnte der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 3. April 2023 zum Vergleichsvorschlag in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO noch neue Behauptungen und/oder Beweismittel vorbringen. Die Vorinstanz hat denn auch erst mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 76 f.) für den Fall der Nichtäusserung der Parteien innert Frist zu allfälligen aus- sergerichtlichen Vergleichsgesprächen einen Entscheid in Aussicht ge- stellt. - 11 - 4.2.2.2. Ebenso wenig ist auf der anderen Seite der Kläger mit seinem Argument zu hören, die Ehe der Parteien sei als nicht lebensprägend zu qualifizieren und deshalb bilde der voreheliche Lebensstandard die Obergrenze des Un- terhaltsanspruchs der Beklagten (Berufungsantwort S. 4). Das Bundesge- richt hat in einem neusten Leitentscheid festgehalten, dass die in BGE 147 III 249 ff. (E. 3.4) neu definierte Lebensprägung nach der Trennung der Parteien keine Rolle spiele (BGE 148 III 358 E. 5). Dies wird zwar von BÜCHLER/ARNDT (Gebührender Unterhalt während der Trennung, Fa- mPra.ch 2023, S. 337 ff.) kritisiert, doch plädieren auch sie lediglich für eine Vorwirkung der neuen Rechtsprechung zur Lebensprägung für die Zeit ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (S. 348). Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte im vorliegenden Eheschutzverfahren im Rahmen der Leis- tungsfähigkeit der Parteien einen Anspruch auf Weiterführung der letzten ehelichen Lebenshaltung hat. 5. 5.1. Hinsichtlich dieser letzten ehelichen Lebenshaltung der Parteien sind das gemeinsame familienrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'738.00 (Grund- beträge Fr. 1'700.00 [Parteien] und Fr. 600.00 [D.____]; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Krankenkassenprämien Fr. 246.00 [Kläger], Fr. 249.00 [Be- klagte] und Fr. 89.00 [D._____]; Kommunikations- und Versicherungspau- schale Fr. 100.00: Arbeitswegkosten Beklagte Fr. 14.00; Schulauslagen D._____ Fr. 100.00; Steuern Fr. 1'040.00) und das gemeinsame Einkom- men von Fr. 9'949.00 nicht streitig. Damit ergibt sich an sich ein Überschuss von Fr. 4'211.00. Umstritten ist, ob von diesem Überschuss die vom Kläger in der Eingabe vom 3. April 2023 behauptete Sparquote in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3'216.00 (act. 73) in Abzug zu bringen ist. Dieser Betrag ergab sich – auf den Monat umgerechnet aus den vom Kläger im letzten Jahr des Zu- sammenlebens der Parteien getätigten Auslagen für eine Helikopterflug- ausbildung sowie für die Anschaffung eines Occasionsautos von Fr. 15'594.00 bzw. Fr. 23'000.00, zusammen Fr. 38'594.00 (: 12 = Fr. 3'216.00). Grundsätzlich – so die Vorinstanz – seien auf den Verbrauch ausgerichtete Auslagen (bspw. für Freizeit oder Ferien) nicht zur Sparquote zu zählen. Hingegen gehörten einmalige Anschaffungen in der Regel zur Sparquote. Die Helikopterflugausbildung des Klägers stehe in keinem Zu- sammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit, sondern werde in der Freizeit ausgeübt. Unklar bleibe, wie lange die vom Kläger begonnene Ausbildung dauere und mit welchen Kosten zu rechnen sei; dennoch sei davon auszu- gehen, dass es sich bei den geltend gemachten Helikopterflugausbildungs- kosten um Kosten mit Einmaligkeitscharakter handle, weil diese nach Ab- schluss der Ausbildung nicht mehr anfallen würden. Dementsprechend - 12 - seien die Kosten im Umfang von Fr. 15'594.00 als Sparquote zu berück- sichtigen. Der Kaufvertrag für das Auto Skoda über Fr. 23'000.00 samt Überweisungsbeleg liege vor. Diese Kosten seien im beantragten Umfang zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 4.2.3). Die Beklagte wendet ein, dass abgesehen davon, dass der Kläger im Zu- sammenhang mit dem Autokauf lediglich Fr. 21'000.00 belegt habe, es sich dabei um "eine Position aus dem Bedarf (gleich wie ein Leasing)" handle; eine Sparquote beziehe sich normalerweise auf einen Teil des Einkom- mens oder Vermögens, der für langfristige Ersparnisse oder Investitionen beiseitegelegt werde, um zukünftige Bedürfnisse oder Ziele zu erfüllen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine unvorhergesehene Ausgabe für den Er- satz eines nicht mehr funktionstüchtigen Autos, was nicht der Definition ei- ner Sparquote entspreche. Was die Kosten der angeblichen Helikopterflug- ausbildung anbelange, sei aus den vom Kläger eingereichten Buchungs- details nur ersichtlich, dass dieser der E._____ Geld überwiesen habe, zu welchem Zweck ("Rundflüge, Schnupperflüge, Gletscherflüge etc.") sei nicht belegt. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Ausga- ben ohnehin um solche, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung stün- den. Ausgaben zur Erfüllung eines privaten Wunsches und Ausbildungs- kosten könnten nicht als Sparquote betrachtet werden (Berufung S. 4 ff.). Der Kläger hält dem zum einen – zu Unrecht (vgl. vorstehende E. 4.2.2.2) – entgegen, dass ein allfälliger Überschuss von vornherein unbeachtlich wäre, weil eine nicht lebensprägende Ehe vorliege, sodass der voreheliche Lebensstandard (im Fall der Beklagten das Existenzminimum) die Ober- grenze des Unterhaltsanspruchs bilde. Für den Fall, dass trotz fehlender Lebensprägung die Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Über- schussverteilung zur Anwendung gebracht werde, könne auf die ausführli- chen, stringenten und grundsätzlich korrekten Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden; es werde insbesondere bestritten dass die An- schaffung eines neuen Autos nicht als Sparquote qualifiziert werden könne; wenn wider Erwarten den Ausführungen der Beklagten gefolgt würde, so müsste der Kaufbetrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden, sodass nur der Kaufbetrag im Umfang der Amortisation nicht als Sparquote quali- fiziert werden könnte. Ebenfalls bestritten werde, dass die Helikopterflug- ausbildung als Ausbildung nicht als Sparquote zu qualifizieren sei; der Klä- ger sei gelernter Schreiner und es habe offensichtlich keine Notwendigkeit bestanden, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren; mit dem Erlangen des Helikopterbrevets habe sich der Kläger einen persönlichen Wunsch er- füllt. Im Übrigen sei die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Spar- quote von der Beklagten nicht bestritten worden (Berufungsantwort S. 4). - 13 - 5.2. 5.2.1. Zunächst kann dem Kläger nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die geltend gemachte Sparquote sei als solche von der Beklagten nicht bestrit- ten worden. Ob ein konkret behauptetes finanzielles Gebaren eine Spartä- tigkeit darstellt, ist eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage. Demge- mäss ist es der Beklagten unbenommen, im Rechtsmittelverfahren zu rü- gen, die Vorinstanz sei zu Unrecht der klägerischen rechtlichen Qualifika- tion gewisser Auslagen als Sparquote gefolgt (vgl. LEUENBERGER, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO, wonach nur Tatsachenbehaup- tungen durch Nichtbestreitung als anerkannt gelten). 5.2.2. 5.2.2.1. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung, auf deren Aufrechterhaltung der Unterhaltsansprecher bei einer Trennung Anspruch hat, ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (BGE 134 III 577 E. 8: ARNDT, Die Spar- quote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Nicht zur letzten Lebenshaltung gehört der Teil der Einkünfte der Familie (verfügbare Mittel), der gespart wurde (Sparquote). Auch wenn die Abgrenzung, ob eine Aufwendung eine Sparquote darstellt oder zum Verbrauch gehört, im Einzelfall "sehr kompli- ziert" (so BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 107 zu Art. 125 ZGB) sein mag, ist grundsätzlich von folgender Unter- scheidung auszugehen: Unter Sparen ist die Bildung von Vermögen mit dem Ziel zu verstehen, dass es möglichst erhalten bleiben und/oder Erträge abwerfen sowie an Wert zunehmen soll. Spartätigkeit erfolgt häufig mit Blick auf das Alter sowie Un- wägbarkeiten des Lebens wie Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit. Typi- sche Spartätigkeiten sind die Äufnung von Sparkonten (insbesondere der Säule 3a), der Kauf von Wertpapieren, Amortisation einer Hypothek, wert- vermehrende Investitionen in eine Liegenschaft (im Gegensatz zu bloss werterhaltendem Unterhalt), Anschaffung von Kunst- und Sammlergegen- ständen u.ä. (vgl. ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts, Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 186 f.). Die dafür verwendeten Mittel stehen nicht für die laufende Lebenshaltung zur Verfügung. Das Gegenstück zum Sparen bildet der Verbrauch (Konsum). Dazu gehört nicht nur der laufende Konsum wie die mehr oder weniger regelmässig (täglich, wöchentlich, monatlich, teilweise auch jährlich) anfallenden Aus- gaben für Wohnen, Nahrungsmittel, Körperpflege, Kleider, Reinigung, Ver- sicherungen, Kommunikation, Zeitungen, Hobbies, Sport, Kultur (Kino, Theater, Konzerte), Ausflüge, Ferien etc. Vielmehr zählen zum Konsum auch – häufig grössere – Ausgaben für ausserordentliche Ferien sowie für - 14 - die Anschaffung gewisser Güter, die zu einem längerfristigen, letztlich zu deren Verbrauch führenden Gebrauch bestimmt sind (Elektrogeräte, Kü- chengeräte, Fahrzeuge aller Art [Velos, Mofas, Motorrad, Autos], die nach ihrer Anschaffung laufend an Wert verlieren und nach einer gewissen Zeit [meistens erst nach mehreren Jahren] erneut angeschafft werden [müs- sen]). Für deren Finanzierung stehen einem Haushalt verschiedene Optio- nen zur Verfügung. Zum einen die Finanzierung über Kredite (Abzahlung, Leasing, Kleinkredit). Regelmässig wird auf solche Anschaffungen aber auch "hingespart", d.h. über einen grösseren und mehr als einjährigen Zeit- raum Geld zurückgestellt. Es wäre mit Blick auf die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung nicht einsichtig, solche im letzten Jahr vor der Trennung gemachten Rückstellungen (als kurzfristige "Ersparnisse") als Sparquoten zu betrachten und so Unterhaltsgläubiger unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob ein Auto geleast wird (die Leasingrate gehört dann zur Lebenshaltung) oder ob Rückstellungen für eine Neuanschaffung gebildet werden (ANRDT/LANGNER, a.a.O., S. 187). Ebenso liesse sich mit Blick auf die Bestimmung der Sparquote nicht rechtfertigen, Eheleute an- ders zu behandeln, je nachdem ob sie sich jährlich Ferien gönnen oder in grösseren Abständen (dafür umso teurere) Ferien leisten. So oder anders stellen dafür gebildete Ersparnisse keine Vermögensbildung dar, sondern sie dienen der absehbaren Akquisition von Sachen oder Dienstleistungen, die sofort konsumiert (Ferien) oder aber während der Nutzungsdauer ver- braucht werden. Obwohl damit offensichtlich keine Vermögensbildung einhergeht, werden von ARNDT (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., 2023, N. 49 zu Art. 125 ZGB) gewisse Auslagen und Anschaffungen mit Einma- ligkeitscharakter (z.B. Kosten für ein Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag) dennoch zur Sparquote gezählt. Dies erscheint nicht unproblematisch. Zwar kann – bei stetigen Einkommensverhältnissen – beispielsweise die Zahlung von Gerichtskosten dazu führen, dass im ent- sprechenden Jahr vorübergehend die Lebenshaltung gegenüber den Vor- jahren eingeschränkt werden muss. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Vielmehr ist es möglich, dass die Lebenshaltung auch in einem solchen Fall tatsächlich aufrechterhalten wird, indem auf bestehendes Vermögen zu- rückgegriffen wird (vgl. dazu den vorstehenden Absatz betreffend die Ver- mögensbildung mit Blick auf Unwägbarkeiten des Lebens). Aber selbst wenn ein solcher Rückgriff auf Vermögen unterbleibt, ist die Annahme einer "Sparquote" solange nicht angezeigt, als die Eheleute – was nach der Le- benserfahrung nicht anzunehmen ist – nicht gleichzeitig den Entschluss fassen, auch inskünftig im Umfang beispielsweise der genannten Gerichts- kosten sparsamer zu leben bzw. einen entsprechenden Geldbetrag auch künftig nicht für die allgemeine Lebenshaltung zu verwenden. Dann liegt ein vorübergehender Einbruch der bisherigen ehelichen Lebenshaltung vor, der wie ein ausserordentlich hohes oder ausserordentlich tiefes Ein- - 15 - kommen eines selbständig Erwerbstätigen im letzten Jahr vor der Tren- nung relativiert werden muss. Auch was Aufwendungen für eine (ausseror- dentliche) Reise zum 20. Hochzeitstag anbelangt, ist grundsätzlich nicht ersichtlich, wieso sie zur Sparquote gerechnet werden sollten. Dies muss jedenfalls solange gelten, als nicht behauptet und bewiesen (BGE 140 II 485 E. 3.3; vgl. dazu aber auch HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unter- haltsrechts, 3. Aufl., 2023, Kapitel 5 Rz. 186 S. 315, wonach – unter dem Gesichtspunkt, dass nach Art. 8 ZGB der Nachweis der bisherigen Lebens- haltung an sich dem Unterhaltsgläubiger obliegt – keine übermässigen An- forderungen an den Nachweis der Sparquote gestellt werden sollen bzw. blosses Glaubhaftmachen ausreichen muss) ist, dass in Zukunft im Umfang der Aufwendungen bzw. entsprechender Rückstellungen Vermögen geäuf- net worden bzw. das Geld auch nicht für die Lebenshaltung verwendet wor- den wäre. 5.2.2.2. Es versteht sich nach dem Gesagten von selbst, dass die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 13. April 2023 zum vorinstanzlichen Vergleichs- vorschlag (act. 73 f.) geltend gemachten Auslagen für Helikopterflugausbil- dung und die Neuanschaffung eines (Occasions-) Autos keine im Sinne von Vermögensbildung zu verstehende Spartätigkeit darstellten. In beiden Fäl- len wurde das Geld ausgegeben. Dabei steht dem aufgewendeten Geld kein handfester und wieder liquidierbarer Vermögenswert gegenüber (im Fall der Helikopterflugausbildung) oder es wurde ein Gut angeschafft, das zwar noch einen (mutmasslich erheblichen Zeit-) Wert ausweist (Auto). Da das Auto aber zum langfristigen Verbrauch bestimmt ist, stellt dessen An- schaffung entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung keine Spartätigkeit dar. Für eine anderweitige Sparquote ist der behauptungspflichtige Kläger im vorliegenden Verfahren schon Behauptungen schuldig geblieben, dass die Parteien (in früheren Jahren) eine Spartätigkeit, dazu noch im Umfang von Fr. 38'594.00, an den Tag gelegt hatten und deshalb auch ohne Trennung nicht der mit dem Einkommen maximal mögliche Lebensstandard gepflegt worden wäre (vgl. dazu auch HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Kapitel 5 Rz. 186, S. 315 Fn. 606, wonach selbst bei besonders guten wirtschaftli- chen Verhältnissen keine Tatsachenvermutung zugunsten einer Sparquote besteht). 5.2.3. Zwar gibt es weitere Einkommensbestandteile, die zwar in der Vergangen- heit verbraucht wurden, aber, insoweit vergleichbar mit einer Sparquote, nicht die Lebenshaltung von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuld- ner(n) bestimmten. Zu denken ist in erster Linie an Einkommensbestand- teile, die freiwerden, wenn gemeinsame Kinder wirtschaftlich selbständig - 16 - geworden sind (dazu BGE 134 III 577 E. 8). Eine solche Konstellation ist vorliegend weder behauptet noch ersichtlich. Weiter ist an den Fall zu denken, dass Ehegatten im letzten Jahr des ehe- lichen Zusammenlebens oder schon vorher (unter Umständen sogar wäh- rend der ganzen Ehe) – einvernehmlich oder nicht – unbestrittener- oder nachgewiesenermassen nicht im gleichen Umfang an einem Überschuss partizipierten und insoweit nicht die gleiche Lebenshaltung innehatten. In diesem Sinne machte der Kläger in seiner Noveneingabe vom 3. April 2023 geltend, dass im letzten Jahr des Zusammenlebens mindestens Fr. 38'594.00 der Einnahmen nicht für den gemeinsamen Unterhalt, son- dern ausschliesslich "für persönliche Zwecke" (d.h. des Klägers) aufgewen- det worden seien (act. 73). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umstän- den bzw. ob überhaupt der angesprochene Unterhaltsschuldner sich auf eine solche unterschiedliche Lebenshaltung berufen kann. Wenn über- haupt, dürfte dies höchstens dann zulässig sein, wenn ein Ehegatte auch in ungetrübten Zeiten ohne Druck und aus freien Stücken seine finanziellen Bedürfnisse hintangestellt hat, etwa um dem anderen ein teures Hobby (z.B. Ausübung einer speziellen Sportart) zu ermöglichen (wenn z.B. der grössere Teil des Überschusses für die periodische Anschaffung und/oder den Unterhalt von Motorrädern, Sportautos oder Pferden etc. verwendet wird, die nur von einem Ehegatten benützt werden). Auf jeden Fall verbietet sich aber die Berücksichtigung einer tieferen Lebenshaltung für die Kons- tellation, dass im letzten Jahr vor der Trennung der finanzstärkere Ehe- gatte, wenn – oder gar weil – sich die Trennung abzeichnet, einseitig pro- zesstaktisch Verschiebungen weg von der bisherigen Finanzierung einer gemeinsamen Lebenshaltung hin zur Befriedigung persönlicher Bedürf- nisse vornimmt, um auf eine tiefere Lebenshaltung des andern verweisen zu können. Solches Verhalten verdient unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) keinen Schutz (vgl. dazu: ARNDT/LANG- NER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwick- lungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Ver- hältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.). Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, die Zu- stimmung der Beklagten zur Helikopterflugausbildung und/oder zum Auto- kauf eingeholt zu haben. Damit fällt die vom Kläger verlangte Berücksichti- gung der von ihm im letzten Jahr des Zusammenlebens ausschliesslich "für persönliche Zwecke" getätigten Ausgaben von Fr. 38'594.00 ausser Be- tracht. Mit Bezug auf die Anschaffung eines Occasionsautos für Fr. 23'000.00 ist ohnehin fraglich, ob sie "für persönliche Zwecke erfolgte", zumal es sich beim (ersetzten; act. 73) Auto vermutungsweise um das Fa- milienauto gehandelt hat. - 17 - 5.3. Nach dem Gesagten hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 3. April 2023 (act. 73) keine Sparquote nachgewiesen und die Vorinstanz hat zu Unrecht eine solche bejaht. Nachdem sodann für das letzte Jahr des ehelichen Zu- sammenlebens sowohl das von der Vorinstanz ermittelte Gesamteinkom- men der Parteien von Fr. 9'949.00 als auch das familienrechtliche Existenz- minimum der Parteien mit D._____ von Fr. 5'738.00 nicht streitig sind, be- stand ein Überschuss von Fr. 4'211.00, der – mangels Nachweises einer Sparquote – mutmasslich verbraucht wurde. Daran partizipierten die Par- teien zu je zwei Fünftel bzw. Fr. 1'684.40 und D._____ zu einem Fünftel bzw. Fr. 842.20 (vgl. Berufungsantwort S. 5 [Ziff. 3.1 in fine], wo der Kläger ausdrücklich rügt, dass die Vorinstanz den Überschussanteil von D._____ nicht ausgeschieden habe). 6. 6.1. Was die von der Vorinstanz für die vier Phasen angestellten Berechnungen der vier Unterhaltsberechnungsparameter (Einkommen und familienrecht- liche Existenzminima beider Parteien, dasjenige der Beklagten inklusive des familienrechtlichen Bedarfs ihres vorehelichen Sohnes D._____) anbe- trifft, werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren drei davon (Einkom- men auf beiden Seiten sowie Bedarf der Beklagten) bemängelt, und zwar ausschliesslich vom Kläger. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungs- antwort einerseits zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Beru- fungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abwei- chenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Rügen des Klägers sind somit zu prüfen, soweit sie eine Gutheissung der Berufung zu hindern vermögen. 6.2. 6.2.1. Der unbestrittene familienrechtliche Bedarf des Klägers beläuft sich auf Fr. 3'756.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 970.00; KVG-Prä- mie Fr. 229.00; Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 200.00; Arbeits- weg Fr. 557.00; Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 500.00) bis 31. Juli 2023 (Phase 1) und vermindert sich danach für die weiteren Phasen auf Fr. 3'629.00 (einerseits Erhöhung der Wohn- kosten auf Fr. 1'600.00, anderseits Wegfall der Gewinnungskosten von Fr. 200.00 bzw. Fr. 557.00, weil sich die ehemals eheliche Wohnung, die - 18 - der Kläger am 1. August 2023 wieder bezogen hat, in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindet). 6.2.2. 6.2.2.1. Die Vorinstanz hat für alle Phasen die Einkünfte des Klägers auf (gerundet) Fr. 9'090.00 veranschlagt: Sie setzen sich aus dem Einkommen von Fr. 6'098.00 aus seiner Vollzeittätigkeit als angestellter Schreiner, einem Einkommen von Fr. 159.00 aus der Feuerwehr sowie einem Ertrag von Fr. 2'833.00 aus der Vermietung von Liegenschaften zusammen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4.4.1.1). Die vom Kläger mit Eingabe vom 3. Feb- ruar 2023 (act. 48) geltend gemachte, "insbesondere" mit zusätzlichem Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung begründete Reduk- tion des Erwerbspensums auf 80 % liess die Vorinstanz unberücksichtigt, habe sie doch der Kläger während des laufenden Verfahrens freiwillig vor- genommen. Dieser habe auch nicht begründet, "weshalb und inwiefern nunmehr die Liegenschaftsverwaltung einen Aufwand in einem 20 % Pen- sum generieren sollte" (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.1). Der Kläger erachtet es in seiner Berufungsantwort (S. 8) als unangemes- sen, dass ihm auch ab 1. Januar 2023 bzw. ab Februar 2023 ein Pensum von über 100 % zugemutet werde; wie er mit seiner Eingabe vom 3. Feb- ruar 2023 dargetan habe, habe er sein Arbeitspensum vor dem Hintergrund seiner bisher überobligatorischen Tätigkeit per 1. Januar 2023 auf 80 % reduziert; dieser Schritt erscheine nachvollziehbar und finanziell tragbar. 6.2.2.2. Dies ist schon deshalb nicht zu hören, weil diese quasi wörtliche Wieder- holung der in der Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 48) gemachten Aus- führungen keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt (vgl. vorstehende E. 2). Dies nachdem die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei "nicht ersichtlich und auch nicht begründet", weshalb bzw. inwiefern die Liegenschaftsverwaltung einen Aufwand von 20 % generiere. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird eine "bishe- rige" (d.h. bis 1. Januar oder allenfalls bis 1. Februar 2023) überobligatori- sche Tätigkeit nur behauptet, aber nicht glaubhaft dargetan, geschweige denn bewiesen (aus Beilage 2 zur Eingabe vom 3. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit der Kläger selber in die Liegenschaftsver- mietung involviert ist, ohne dafür eine separate Entschädigung zu erhalten). Abgesehen davon wäre dies novenrechtlich nicht zu hören, weil der Kläger eine entsprechende Behauptung vor Vorinstanz hätte aufstellen können und für den Fall einer Bestreitung hätte beweisen müssen (vgl. vorstehende E. 2. in fine). - 19 - 6.2.3. Damit belaufen sich die nach Abzug seines jeweiligen familienrechtlichen Bedarfs verbleibenden Überschüsse des Klägers auf Fr. 5'334.00 (Fr. 9'090.00 ./. Fr. 3'756.00) in der Phase 1 (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1.3) sowie auf Fr. 5'461.00 (Fr. 9'090.00 ./. Fr. 3'629.00) ab der Phase 2 (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.3). 6.3. 6.3.1. 6.3.1.1. Für die erste Phase hat die Vorinstanz für die Beklagte ein in unregelmäs- siger Teilzeitarbeit im Stundenlohn als Promoterin der F._____ AG und G._____ tatsächlich erzieltes Einkommen von Fr. 1'500.00 (ohne Spesen sowie unter Berücksichtigung, dass im Stundenlohn ein Zuschlag für Ferien enthalten sei) errechnet (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.1). Sie gewährte der Beklagten eine Übergangfrist von sechs Monaten, um eine Festanstellung in einem 100 %-Pensum zu finden. Für die bis Ende Dezember 2023 dauernde Übergangzeit sei die Beklagte gehalten, ihre Stundentätigkeit auszubauen, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.00 (ca. 20-25 Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn zwi- schen Fr. 25.00 und Fr. 30.00) angerechnet werde (Phase 2). Das ab 1. Ja- nuar 2024 (ab Phase 3) in einer Vollzeitanstellung erzielbare hypothetische Einkommen veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 3'985.00 bzw. recte Fr. 4'041.45 (Fr. 4'288.00 [Bruttolohn im Bereich Gastronomie für Person im Alter von 40 bis 49 Jahren ohne Kaderfunktion] x 0.87 [bei 13 % Sozial- abgaben] x 13 [13. Monatslohn) : 12) (angefochtener Entscheid E. 4.5.2.3). 6.3.1.2. 6.3.1.2.1. Dies beanstandet der Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 5 ff.). Es ob- liege der Beklagten, sich vollständig über ihr Einkommen auszuweisen; tue sie dies nicht, bestehe per se kein Anspruch auf ehelichen Unterhalt. Auf- grund des Umstandes, dass die Beklagte bei einem behaupteten Einkom- men von weniger als Fr. 1'600.00 einen Mietvertrag über nicht weniger als Fr. 1'580.00 einreiche, sei zu vermuten, dass sie noch über weitere Ein- nahmequellen verfüge; es sei gerichtsnotorisch, dass Vermieter vor Ab- schluss eines Mietvertrags in aller Regel Auskunft über die Einkommens- verhältnisse des Mieters verlangten. Zwar habe die Beklagte für das Jahr 2022 den Lohnausweis der G._____ ins Recht gelegt, nicht aber jenen der F._____ AG; es erscheine unglaubhaft, dass die Beklagte deren Lohnaus- weis bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht erhalten habe; sie unterlasse die Nachreichung des Lohnausweises sogar im Beru- fungsverfahren. Soweit die Vorinstanz das von der Beklagten in den Mona- ten Juni bis Dezember 2022 mutmasslich erzielte Einkommen um vier Wo- - 20 - chen Ferien bereinigt habe, sei verkannt worden, dass die Beklagte in die- sem sich über ein halbes Jahr erstreckenden Zeitraum Ferien bezogen ha- ben dürfte, zumal in diesem rund neun Wochen Schulferien angefallen seien. Es komme hinzu, dass die Beklagte, worauf sie sich behaften lassen müsse, in ihrer Stellungnahme (Rz. 146) anerkannt habe, monatlich Fr. 2'500.00 zu verdienen. Zwar habe die Beklagte keine Zahlungsein- gänge für die Monate Februar und März 2023 nachgewiesen, weshalb sie vermutlich freiwillig nicht gearbeitet habe. Vom 4. April bis 13. Juli habe sie aber Zahlungseingänge der F._____ AG und der H._____ AG von Fr. 9'655.20 verbuchen können, was ein Nettoeinkommen von Fr. 2'414.00 ergebe. Nachdem sich die Beklagte nicht hinreichend über ihr eigenes Ein- kommen ausweise, sei davon auszugehen, dass sie genügend Einkommen generiere, um ihren Bedarf zu decken; eventualiter sei das mutmasslich tatsächlich erzielte Einkommen auf mindestens Fr. 2'500.00 festzulegen (Berufungsantwort S. 5 ff.). Was die Eigenversorgungskapazität der Beklagten ab 1. August 2023 an- belangt, macht der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Beklagten für die Ausdehnung ihres Erwerbspensums auf 100 % eine Übergangfrist von mehr als einem halben Jahr eingeräumt habe. Spätestens, als sie sich erstmals anwaltlich habe beraten lassen, habe sich die Beklagte bewusst sein müssen, dass sie ihre Eigenversor- gungskapazität vollumfänglich werde ausschöpfen müssen. Sie habe auch nicht annäherungsweise belegt, weshalb sie nicht zu 100 % arbeiten könne. Bei dieser Beweislage hätte die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Übergangsfrist verzichten, eventualiter diese auf maximal zwei Monate an- setzen müssen. Anderseits erscheine das Nettoeinkommen von Fr. 3'984.00, das die Vorinstanz als bei einem 100 %-Pensum realistischer- weise erzielbar bezeichnet habe, zu tief. Die Beklagte habe selber ausge- führt, dass sie "derzeit" in einem Pensum von 40 % arbeite und damit Fr. 2'500.00 erziele, was, auf 100 % hochgerechnet, ein Erwerbseinkom- men von Fr. 6'250.00 ergäbe. Die Beklagte verfüge über eine Ausbildung als Personalberaterin und Berufserfahrung in Jamaika und in der Schweiz; sie spreche einwandfrei Englisch und verstehe passabel Deutsch, was ins- besondere in einem internationalen Unternehmen bei Weitem ausreiche, damit sie als kaufmännische Sachbearbeiterin arbeiten könne. Auch für Ar- beiten in der Pflege und Logistik wäre sie problemlos einsetzbar, wobei sie sich aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihres selbstsi- cheren und gepflegten Auftretens keineswegs mit der untersten Lohnhie- rarchie begnügen müsste. Das vom Kläger geltend gemachte hypotheti- sche Einkommen von Fr. 4'500.00 erscheine demnach realistisch (Beru- fungsantwort S. 7 f.). Nachdem weitere Unterlagen zur beklagtischen Stellungnahme vom 28. August 2023 zur Berufungsantwort eingereicht worden waren (insbe- - 21 - sondere Lohnausweise der F._____ AG und der G._____, Lohnabrechnun- gen F.____ April bis August 2023 sowie ein Anmeldeformular für quellen- steuerpflichtige Arbeitnehmende, Beilagen 24-26 sowie 30 zur besagten Stellungnahme), wies der Kläger in seiner Eingabe vom 15. September 2023 darauf hin, dass die Beklagte ausweislich der nunmehr eingereichten Lohnausweise von Juni 2022 bis Dezember 2022 insgesamt Fr. 13'135.00, monatlich somit durchschnittlich Fr. 1'876.00, erzielt habe. Wieso ihr Ein- kommen ab Januar 2023 tiefer sein solle, erhelle sich nicht. Auf jeden Fall stehe nun aber fest, dass die Beklagte im August 2023 eine Arbeitsstelle in einem 90 %-Pensum angetreten habe und damit brutto Fr. 5'500.00 ver- diene. Ausgehend davon, dass sie einen 13. Monatslohn erhalte, resultiere ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'400.00. Da zu vermuten sei, dass sie auf eigenen Wunsch in einem reduzierten Pensum arbeite, dies aber kei- nen Schutz verdiene und ihr ein 100 %-Pensum zumutbar sei, könne sie ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00 generieren. 6.3.1.2.2. Wenn – wie hier – in einem Verfahren vom angesprochenen Unterhalts- schuldner geltend gemacht wird, der ansprechende Unterhaltsgläubiger (hier die Beklagte) schöpfe seine Eigenversorgungskapazität nicht aus, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Unterhaltsberechnung für vergangene Zeiträume und derjenigen für die Zukunft. Da die rückwirkende Zusprechung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich nicht zulässig ist (MAIER, a.a.O., Rz. 863 mit Hinweis), stellt sich für die Vergangenheit die Frage, ob von der Eigenversorgungskapazi- tät in zumutbarem Ausmass Gebrauch gemacht wurde, nicht. Vielmehr stellt sich die Beweisfrage, wieviel der Unterhaltsgläubiger effektiv verdient hat. Kommt dieser seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) nicht nach, ist dies bei der Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu berücksich- tigen (HASENBÖHLER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 157 ZPO). Bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens für die Zukunft, hat die unterhaltsberechtigte Partei, die bestreitet, ein hypothetisches Einkom- men tatsächlich erzielen zu können, den Beweis für die fehlende Eigenver- sorgungskapazität zu erbringen (BGE 5A_1049/2019 E. 4.4). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens dem Unterhaltsgläubiger eine angemessene Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten zu gewähren (MAIER, a.a.O., Rz. 863 f. mit Hinweis). Da Gerichtsverfahren häufig Monate in Anspruch nehmen, würde diese Rechtsprechung ausgehebelt, wenn ein Unterhalts- schuldner – wie der Kläger postuliert (Berufungsantwort S. 7) – einwenden könnte, einem Unterhaltsgläubiger müsse vom Zeitpunkt der ersten Bera- tung durch seinen Rechtsanwalt an bewusst sein, dass er seine Eigenver- sorgungskapazität werde ausnützen müssen. - 22 - 6.3.1.2.3. Die Vorinstanz hat der Beklagten für die Vergangenheit bis und mit Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'500.00 angerechnet. Auf- grund der mittlerweile nachgereichten Unterlagen ist erstellt, dass dieser Betrag überschritten wurde. Das Novenrecht steht einer Berücksichtigung dieser Unterlagen zulasten der Unterhalt ansprechenden Beklagten nicht entgegen. Für das Jahr 2022 liegen nun nicht mehr nur der Lohnausweis der G._____ über Fr. 4'696.60 für den Zeitraum 7. Februar bis 28. Oktober (8 2/3 Mo- nate; vgl. Beilage 25 zur beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsant- wort), sondern neu auch der Lohnausweis der F._____ AG über Fr. 13'135.00 für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember vor (7 Monate; vgl. Beilage 24 zur besagten Stellungnahme). Der Zeitraum vom 17. Juli (Tren- nung) bis 28. Oktober 2022 (Arbeitsende G.____) beträgt 3 1/3 Monate. Das im Zeitraum von 8 2/3 Monaten erzielte Einkommen von Fr. 4'696.60 ist entsprechend auf 3 1/3 Monate umzurechnen, was Fr. 1'806.00 (Fr. 4'696.00 : 8 2/3 x 3 1/3) entspricht. In Bezug auf das Einkommen bei der F._____ AG ist der Zeitraum vom 17. Juli 2022 (Trennung) bis 31. De- zember 2022 relevant, der rund 5 ½ Monate beträgt. Wird das Einkommen gemäss Lohnausweis für 7 Monate von Fr. 13'135.00 auf 5 ½ Monate um- gerechnet, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 10'320.00. In der Summe ist für die Zeit ab der Trennung (17. Juli 2022) bis zum Jahresende von einem Gesamteinkommen von Fr. 12'126.00 (Fr. 1'806.00 + Fr. 10'320.00) aus- zugehen. Monatlich entspricht dies Fr. 2'205.00 (Fr. 12'126.30 : 5 1/2 ). Weiter liegen für das Jahr 2023 Lohnabrechnungen der F._____ AG (Bei- lage 26 zur beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsantwort, teilweise schon als Beilage 4 zum PVK/URP-Gesuch verurkundet) sowie der H._____ (Beilage 4 zum PVK/URP-Gesuch) vor. Erstere weisen für Eins- ätze im Zeitraum 27. März bis 19. Juli 2023 Nettoeinkünfte über Fr. 5'302.35 auf (Fr. 379.15 + Fr. 402.25 + Fr. 1'164.00 + Fr. 1'113.20 + Fr. 1'534.05 + Fr. 709.70). Die Lohnabrechnungen der H._____ beschla- gen Einsätze der Beklagten zwischen 29. Mai und 9. Juli 2023. Dafür erhielt sie insgesamt Fr. 1'645.75 (= Fr. 509.05 + Fr. 194.60 + Fr. 113.05 + Fr. 654.30 + Fr. 110.30 + Fr. 64.45). Damit ist für die vier Monate April bis und mit Juli 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'737.05 (= [Fr. 5'302.35 + Fr. 1'645.75] : 4) erstellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Lohnunterlagen unvoll- ständig sind bzw. für die ersten drei Monate 2023 sogar vollständig fehlen, rechtfertigt sich, der Beklagten während der Phase 1 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'250.00 anzurechnen. - 23 - 6.3.1.3. Für die Phase 2 rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein Einkommen von Fr. 2'500.00 und für die weiteren Phasen ein in einem zumutbaren Vollzeit- pensum (in der Gastronomie) erzielbares hypothetisches Einkommen von Fr. 3'985.00 an (angefochtener Entscheid E. 4.5.2.3 S. 25). Diese Zahlen sind überholt. Die Beklagte hat per 1. August 2023 eine Stelle bei der J._____ AG angetreten, in der sie bei einem 90 %-Pensum einen Monats- lohn von Fr. 5'500.00 erzielt (vgl. Anmeldeformular für quellensteuerpflich- tige Arbeitnehmende, Beilage 29 zur beklagtischen Stellungname zur Be- rufungsantwort). Mit dem Kläger darf – mangels einer gegenteiligen Be- hauptung der Beklagten – angenommen werden, dass sie einen 13. Mo- natslohn erhält. Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsabzügen von 13 % resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'184.00 (= Fr. 5'500.00 x 0.87 x 13 : 12), das das von der Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2024 berücksichtigte hypothetische Einkommen von Fr. 3'985.00 deutlich übersteigt. Es dürfte auch vom Kläger nicht bestritten sein, dass die Beklagte mit dieser Festanstellung grundsätzlich ihrer Pflicht zur Aus- nützung ihrer Eigenversorgungskapazität nachkommt. Beizupflichten ist ihm immerhin, dass die Beklagte eine Erklärung dafür schuldig geblieben ist, wieso sie kein 100 %-Pensum verrichtet bzw. verrichten kann. Aus die- sem Grund ist ihre Aufstockung auf eine Vollzeitpensum zuzumuten und ab Januar 2024 ein Einkommen von Fr. 5'760.00 (= Fr. 5'184.00 : 9 x 10) anzurechnen. 6.3.2. Den Bedarf der Beklagten (inkl. ihres vorehelichen Sohnes D._____, dem Stiefsohn des Klägers) beanstandet der Kläger in drei Punkten. 6.3.2.1. Erstens geht es um die Wohnkosten der Beklagten (mit D._____). Die Vorinstanz hat dafür Fr. 1'600.00 in der Phase 1 (bis und mit Juli 2023) als tatsächliche Kosten für die von der Beklagten nach dem Auszug des Klä- gers vorerst weiterbewohnte Wohnung (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.3 S. 20 mit Hinweis auf den Mietvertrag [Klageantwortbeilage 6 {recte 10} = Klagebeilage 6]) und Fr. 1'750.00 ab 1. August 2023 (Zeitpunkt der Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Kläger durch die Vor- instanz) als angemessene Wohnkosten für die neue Wohnung berücksich- tigt. In der Berufungsantwort (S. 9) stellt sich der Kläger auf den Stand- punkt, dieser Betrag sei zu hoch; angemessen erschienen Wohnkosten von maximal Fr. 1'400.00. Dies ist an sich nicht zu hören. Die Beklagte hat Anspruch auf einen glei- chen Wohnstandard wie der Kläger. Wenn dieser für sich Wohnkosten von Fr. 1'600.00 für das Weiterbewohnen der ehemals ehelichen Wohnung re- klamiert, kann er der Beklagten, die mit ihrem Sohn zusammenlebt, grund- sätzlich nicht bloss tiefere Wohnkosten zugestehen. Allerdings steht nun - 24 - fest, dass die Beklagte auf August 2023 eine eigene Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'580.00 (vgl. den als Beilage 6 zum URP-Gesuch einge- reichten Mietvertrag vom 4. Juli 2023) bezogen hat. Dieser Betrag ist ent- sprechend dem Effektivitätsgrundsatz als Wohnkosten (ab 1. August 2023) einzusetzen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass kein Wohn- kostenanteil für D._____ ausgeschieden werden muss, weil von vornherein keinen Unterhaltsbeitrag für D._____, sondern nur ein Unterhaltsbeitrag zu- gunsten der Beklagten festzusetzen ist (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.2.3.2). 6.3.2.2. Zweitens moniert der Kläger, dass aufseiten der Beklagten und D._____ keine Prämienverbilligung berücksichtigt worden sei. Sowohl bei dem von der Vorinstanz berechneten tatsächlichen Einkommen als auch beim hypo- thetischen Einkommen habe die Beklagte ohne Weiteres Anspruch auf Prä- mienverbilligung, wie schon vor Vorinstanz vorgebracht worden sei (Beru- fungsantwort S. 9 f.; so schon Replik, act. 40). Auch dieser Einwand erweist sich als verfehlt: Anspruch auf Prämienverbil- ligung besteht, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 16 Prozent des Haushaltseinkommens (inkl. Unterhaltsbeiträge) aus- machen. Die Richtprämie für die Beklagte beläuft sich auf Fr. 5'120.00 (Fr. 426.70 pro Monat), diejenige von D._____ auf Fr. 1'210.00 (Fr. 100.85 pro Monat) bis zu seiner Volljährigkeit und Fr. 3'770.00 (Fr. 314.20) danach, zusammen Fr. 6'330.00 bis zur Volljährigkeit und Fr. 8'890.00 danach. Bei einem Einkommenssatz von 16 % ergeben sich massgebliche bereinigte steuerbare Einkommen von Fr. 39'562.50 bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. Fr. 55'562.50 danach. Mit den der Beklagten angerechneten Einkommen (Fr. 2'250.00 [bis Juli 2023], Fr. 5'183.00 [August bis und mit Dezember 2023] und Fr. 5'760.00 [ab Januar 2024], vgl. E. 6.3.1), der Aus- bildungszulage (Fr. 250.00) sowie den Einkünften von D._____ bis zu sei- ner Volljährigkeit (Fr. 608.80 [März bis und mit Juli 2023] und Fr. 842.20 [August bis und mit November 2023], vgl. E. 6.3.2.3) und den zugespro- chenen Unterhaltsbeiträgen (vgl. nachfolgende 6.4) werden diese steuer- baren Einkommen überschritten. 6.3.2.3. 6.3.2.3.1. Drittens erachtet der Kläger die Berücksichtigung von D._____, geboren am tt.mm. 2005, dem von der Beklagten in die Ehe mit dem Kläger einge- brachten Sohn, in deren Bedarf als unhaltbar; die Beklagte sei (auch) dies- bezüglich ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Weder ihren Behauptun- gen noch den von ihr eingereichten Belegen lasse sich entnehmen, welche Ausbildung D._____ absolviere bzw. ab August 2023 absolvieren werde und über welches Einkommen und welchen Bedarf er verfüge. Auch wenn D._____ ein Brückenjahr absolviere, könne davon ausgegangen werden, - 25 - dass er einen Nebenjob ausübe und sich damit zumindest teilweise an sei- nem Bedarf beteiligen könne (Berufungsantwort S. 9). 6.3.2.3.2. Als Stiefsohn steht D._____ kein direkter, d.h. eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger zu. Allerdings trifft diesen eine mittelbare Unter- haltspflicht, weil nach Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen (aber auch aus- serehelichen, vgl. BGE 127 III 68 E. 3) Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Die mittelbare Unterhaltspflicht via Beistandspflicht gilt auch für volljährige Kinder (BGE 5A_493/2017 E. 4.1). Die Beistandspflicht gemäss Art. 278 ZGB verschafft dem Stiefkind keinen eigenen Unterhalts- anspruch gegen den Stiefelternteil und endet mit der Auflösung der Ehe (HARTMANN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., 2023, N. 2 f. zu Art. 278 ZGB; HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 14 und 40 zu Art. 278 ZGB). Wird ein Stiefkind in die Familiengemeinschaft aufgenommen (so D._____), bedeutet dies, dass sein Unterhalt nach den Bestimmungen über den Unterhalt der Familie künftig somit nach Art. 163 ZGB zu tragen ist. Der erwerbstätige Stiefelternteil bestreitet die um die für das Stiefkind ein- gehenden Zahlungen verminderten Barkosten des Unterhalts der Familie und erfüllt damit gleichzeitig seine eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und seine stiefelterliche Beistandspflicht (BGE 5P.242/2006 E. 5; vgl. dazu auch HEGNAUER, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 278 ZGB sowie HAUS- HEER/SPYCHER, a.a.O., Kapitel 6 Rz. 147 mit Hinweis auf BGE 102 II 285 E. 2b, wonach beim Stiefkind, das mit dem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, der Beistand des Stiefvaters darin besteht, einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhalt des leiblichen Vater und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen, und HEGNAUER, a.a.O., N. 28 zu Art. 278 ZGB, wonach das in Hausgemeinschaft mit dem Stiefelternteil lebende Stiefkind Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung wie gemeinsame Kinder habe, was dann, wenn der Stiefvater in günstige- ren Verhältnissen als der leibliche Vater lebe, im Umfang der Differenz zu einer "selbständigen" Leistung des Stiefvaters führe). Eine Vereinbarung nach Art. 163 ZGB liegt sogar dann vor, wenn der Stiefelternteil im Be- wusstsein um den Verzicht seines Ehegatten auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für den gesamten Barbedarf von dessen vorehelichem Kind aufgekommen ist (BGE 5P.242/2006 E. 5). Von einer solchen, unter Umständen auch konkludent geschlossenen Vereinbarung über die Erfül- lung der ehelichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich auch im Eheschutz- verfahren auszugehen (BGE 5P.242/2006 E. 5 mit Hinweis auf BGE 128 III 65 E. 4a). - 26 - 6.3.2.3.3. Nach dem Gesagten ist die Berücksichtigung von D._____ im Bedarf der Beklagten an sich nicht "unhaltbar". Die Vorinstanz hat im familienrechtli- chen Bedarf der Beklagten (bzw. ihres mit D._____ geführten Haushalts) für ihren Sohn folgende Bedarfszahlen berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2.3 und 4.5.2.4.2): - Grundbetrag Fr. 600.00 in allen Phasen, - KVG-Prämie Fr. 89.00 in allen Phasen, - Schulauslagen Fr. 90.00 in der Phase 1 bzw. Auslagen im Zusammen- hang mit einem Praktikum bzw. einer Lehre Fr. 350.00 (Weg Fr. 150.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 150.00 sowie Berufsausla- gen/Schulmaterial Fr. 50.00) in den Phasen 2 und 3. Ein Wohnkostenanteil für D._____ musste genauso wenig wie ein Steuer- anteil ausgeschieden werden, weil nur über einen Unterhaltsbeitrag (an die Beklagte) zu befinden ist, der den ganzen Bedarf ihres mit D._____ gebil- deten Haushalts beschlägt. Soweit der Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 9) geltend zu machen scheint, die Beklagte habe den Bedarf von D._____ nicht bewiesen, ist ihm mit Bezug auf die oben genannten Positi- onen Folgendes entgegenzuhalten. Der Grundbetrag bedarf keines Bewei- ses; er ergibt sich aus den SchKG-Richtlinien (Ziffer I.4). Für die Kranken- kassenprämie wurde die Prämienübersicht 2022 der K._____ eingereicht (Klageantwortbeilage 2). Was die Auslagen von Fr. 90.00 für die Schule (Brückenjahr) anbelangt, wurde für den Schulweg jener Betrag als Abon- nementskosten verlangt (Klagantwort, act. 24 f.). Anlässlich der Hauptver- handlung nahm der Kläger die gleichentags eingereichte Anmeldebestäti- gung der L._____ vom Brückenangebot für den Standort R._____ (beklag- tische Beilage 14) zur Kenntnis, liess aber einwenden, es entziehe sich sei- ner Kenntnis, was es damit auf sich habe und es sei nicht klar, ob D._____ die Schule tatsächlich "angeraten" (gemeint wohl angetreten) habe (Proto- koll S. 9, Ergänzung 6 zu Replik). Diese auf die Spitze getriebene Bestrei- tung war nicht geeignet, den mit der Anmeldebestätigung glaubhaft ge- machten Schulbesuch durch D._____ in Frage zu stellen. Wenn sodann die Vorinstanz gestützt auf den in der Anmeldebestätigung genannten Schulort R._____ die – notorischen (vgl. Art. 151 ZPO) – Kosten für das Abonnement des öffentlichen Verkehrs mit Fr. 1'431.00 ermittelt, diese aber nur im beantragten Umfang (Fr. 90.00) berücksichtigt hat, ist dies un- ter dem Gesichtspunkt der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) nicht zu beanstanden. Was schliesslich D._____ "Gewinnungskosten" ab Antritt der Lehre anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Beklagte im vor- instanzlichen Verfahren keine Angaben über D._____ Pläne nach Ab- schluss des Brückenjahres (Lehre, höhere Schule oder Einstieg ins Berufs- leben) machte. Allerdings hätte es sich bis zum Verhandlungszeitpunkt diesbezüglich ohnehin nur um Mutmassungen handeln können, sodass die - 27 - Vorinstanz insoweit nur Annahmen gemäss der allgemeinen Lebenserfah- rung treffen konnte, was sie denn auch tat. Zwischenzeitlich besteht dies- bezüglich Klarheit. D._____ hat am 1. August 2023 eine zweijährige Lehre angefangen (Lehrvertrag, Beilage 30 zur beklagtischen Stellungnahme zur Berufungsantwort). Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Unterzeich- nung des Lehrvertrags am 1. Mai 2023 und damit zu einem Zeitpunkt er- folgte, als das Urteil noch nicht gefällt war. Dennoch befand sich in besag- tem Moment der Prozess im Urteilsstadium (vgl. vorstehende E. 4.2.2.1.3), hatte doch die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 76 f.) die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid ergehe, wenn die Parteien nicht innert zehn Tagen mitteilten, dass sie noch aussergerichtlich Vergleichsgespräche führten (eine solche Mitteilung un- terblieb). Dementsprechend durfte der Lehrvertrag im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als zulässiges Novum eingereicht werden. Diesbe- züglich kann wiederum nicht übersehen werden, dass die Beklagte den Lehrvertrag nicht schon mit ihrer Berufung eingereicht hat. Allerdings scha- det ihr dies nicht. Denn auch wenn Art. 317 Abs. 1 ZPO ein sorgfältiges Verhalten ohne Verzug verlangt, ist dies nach Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 52 ZPO) zu handhaben. Danach gibt es keine Pflicht, sich auf Vor- rat gegen noch nicht vorgebrachte Ansprüche und Sachvorbringen der Ge- genpartei zur Wehr zu setzen (vgl. BÜHLER, Das Novenrecht, 1987, S. 25 f. und 38). Unter diesen Umständen ist der Lehrvertrag als zulässiges No- vum zu qualifizieren. Indes hätte die Beklagte mit dieser Stellungnahme D._____ Gewinnungskosten beziffern können und müssen. Nachdem sie dies nicht getan hat (und im Lehrvertrag der Ausbildungsort unkenntlich gemacht wurde, sodass sich die Abonnementskosten von Amtes wegen bestimmen liessen), können ab der zweiten Phase keine Gewinnungskos- ten mehr berücksichtigt werden. Zum vorstehenden Grundbedarf kommt der Überschussanteil von Fr. 842.20 (vgl. BGE 5P.242/2006 E. 5 mit Hinweis auf BGE 128 III 65 E. 4a, wonach eine Vereinbarung über die eheliche Aufgabenteilung für eine Trennung weitergilt) hinzu,; allerdings nur bis zu seiner Volljährigkeit (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Es ergeben sich so für D._____ Bedarfs- zahlen wie folgt: - Fr. 1'621.20 (Fr. 600.00 + Fr. 89.00 + Fr. 90.00 + Fr. 842.20) in der Phase 1, - Fr. 1'531.20 (Fr. 600.00 + Fr. 89.00 + Fr. 842.20) bis zu seiner Volljäh- rigkeit bzw. bis Ende November 2023 sowie - Fr. 689.00 (Fr. 600.00 + Fr. 89.00) danach bis zum Abschluss seiner Ausbildung. 6.3.2.3.4. Von diesem Bedarf sind D._____ unter dem Titel Eigenversorgungkapazi- tät – neben der Ausbildungszulage (unbestrittenermassen Fr. 250.00) – - 28 - seine Einkünfte aus Praktikum und Lehre in Abzug zu bringen, und zwar in vollem Umfang. Denn mangels eines Kindesverhältnisses zwischen Stief- elternteil und Stiefkind kann Art. 276 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 323 Abs. 2 ZGB keine Anwendung finden, wonach das eigene Erwerbseinkom- men des (selber unterhaltsberechtigen) gemeinsamen Kindes nur ange- messen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, Basler Kommen- tar, 7. Aufl., 2023, N. 35 zu Art. 276 ZGB). Es stellt sich die Frage nach der Beweislastverteilung hinsichtlich D._____ Eigenversorgungskapazität. Nach BGE 5A_1049/2019 (E. 4.4) trifft den Unterhaltsansprecher die Be- weis- und damit auch die Behauptungslast für die negative Anspruchsvo- raussetzung, dass ihm die Eigenversorgungskapazität (z.B. aus gesund- heitlichen Gründen) fehlt. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte D._____ Bedarf als Teil ihres eigenen geltend machen muss, ist an sich der Beklagten auch der Beweis für die fehlende Eigenversorgungskapazität von D._____ aufzuerlegen (ohne dass ihr die Erforschungsmaxime noch die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO zugutekommt, vgl. vor- stehende E. 2). Dennoch kann der klägerischen Auffassung, dass die Be- klagte diesen Beweis nicht geführt habe (Berufungsantwort S. 9), nicht ge- folgt werden. Denn bei einem Kind muss, auch wenn es die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat, für die Verneinung einer Eigenversorgungska- pazität der Nachweis genügen, dass es weiterhin die Schule besucht (sei es eine höhere, sei es ein zehntes Schuljahr oder dgl.). Absolviert es eine Lehre, beschränkt sich seine Eigenversorgungskapazität auf den Lehr- lingslohn (bzw. – bei einem eigenen Kind – auf einen Teil davon; Art. 323 Abs. 2 ZGB) sowie die Ausbildungszulage. Im vorliegenden Fall ist mit dem notwendigen Beweismass (Glaubhaftma- chung) erwiesen, dass D._____ nach Abschluss der obligatorischen Schul- zeit zunächst von einem Brückenangebot an der L._____ Gebrauch machte ([Duplik-] Beilage 14). Seit 1. August 2023 absolviert er eine zwei- jährige Berufslehre (Beilage 30 zur beklagtischen Stellungnahme zur Beru- fungsantwort). Während des Brückenangebots, das drei Tage pro Woche (zwei Schultage und ein Tag Coaching) in Anspruch nahm, suchte D._____ einen Nebenjob (Aussage der Beklagten vor Vorinstanz, Protokoll S. 16). Gemäss Zugeständnis in der beklagtischen Stellungnahme zur Berufungs- antwort (S. 11) gelang ihm dies und er verdiente von März bis Juli 2023 Fr. 650.00. Der Lehrlingslohn beläuft sich auf Fr. 900.00 brutto. Davon sind jeweils 6.4 % für AHV/IV/EO und ALV in Abzug zu bringen (vgl. Abs. 3 Abs. 2 lit. a AHVG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. AVIG, wonach erwerbstätige Kinder von der Beitragspflicht bis zum 31. Dezember des Jahres befreit sind, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben [D._____ vollendete am 21. November 2022 das 17. Altersjahr]). Es ergeben sich somit Nettolöhne von Fr. 608.40 (Fr. 650.00 x 93.6/100) und Fr. 842.40 (Fr. 900.00 x 93.6/100). Damit ergibt sich für D._____ folgender ungedeckter Bedarf (auf den nächsten Franken gerundet): - 29 - - Fr. 1'371.00 (Fr. 1'621.20 ./. Fr. 250.00) bis Ende Februar 2023, - Fr. 763.00 (Fr. 1'621.20 ./. Fr. 250.00 ./. Fr. 608.40) ab März 2023, - Fr. 439.00 (Fr. 1'531.20 ./. Fr. 250.00 ./. Fr. 842.40) ab August 2023 bis zu seiner Volljährigkeit (Ende November 2023). - Fr. 0.00 (Fr. 600.00 + Fr. 89.00 ./. Fr. 250.00 ./. Fr. 842.40) danach. 6.4. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ergeben sich für die verschiede- nen Phasen (die Phasen 1 und 2 sind zu unterteilen) die in untenstehender Tabelle errechneten maximalen Unterhaltsbeiträge (da die Beklagten be- reits seit 1. August 2023 [Beginn der Phase 2] einer Festanstellung in ei- nem 90 %-Pensum nachgeht, sind die Gewinnungskosten einzusetzen, die die Vorinstanz ab der Phase 3 für eine Vollzeitstelle berücksichtigt hat und vom Kläger nicht beanstandet worden sind) (Änderungen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid in Kursivschrift). Diesen sind zum einen die be- klagtischen Unterhaltsbegehren, über die nicht hinausgegangen werden darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO), und die von der Vorinstanz festgesetzten Unter- haltsbeiträge, die mangels einer eigenen Berufung des Klägers nicht unter- schritten werden können (Art. 315 Abs. 1 ZPO), gegenüberzustellen: Phasen 1 1a 2 2a 3 4 (bis (01.03.23- (01.08.23- (12.23) (01.01.24- (ab 28.02.23) 31.07.23) 30.11.23) 31.07.24) 01.08.24) Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 1'600 1'600 1'580 1'580 1'580 1'580 KVG 249 249 249 249 249 249 Arbeitsweg 14 14 300 300 300 300 Auswärtige --- --- 200 200 200 200 Verpflegung Versicherungs- 100 100 100 100 100 100 und Kommuni- kationspau- schale Steuern 195 195 156 156 190 200 Überschuss- 1'684 1'684 1'684 1'684 1'684 1'684 Anteil Bekl. D._____ 1'371 763 439 --- --- --- Total 6'413 5'805 5'908 5'469 5'503 5'513 ./. Einkommen ./. 2'250 ./. 2'250 ./. 5'184 ./. 5'184 ./. 5'760 ./. 5'760 Beklagte maximaler Un- 4'163 3'555 724 285 --- --- terhalts-an- spruch Unterhalts- 2'885 2'885 1'706 1706 741 512 beiträge gemäss Vo- rinstanz Berufungs- 3'861* 3'861*/ 3'335 3'335 2'852 2'852 Antrag 3'335** - 30 - * bis und mit Juni 2023 ** ab Juli 2023 Ferner ist für die Phase 1 zu berücksichtigen, dass auch mit der Zusprache des beantragten Unterhaltsbeitrags dem Kläger nicht der volle Überschus- santeil von Fr. 1'684.40 verbliebe wie der Beklagten. Bei Zusprechung ei- nes Unterhaltsbeitrages ist aber im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls mittels Re- duktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 E.4.6.1). In dieser Phase stehen Einkommen der Par- teien von Fr. 9'090.00 (Kläger) und Fr. 2'250.00 (Beklagte) den um die Überschussanteile erweiterten familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 5'440.00 (Fr. 3'756.00 + Fr. 1’684.00; Kläger) und Fr. 6'413.00 (Be- klagte mit D._____) gegenüber, was ein Manko von Fr. 513.00 ergibt. Die- ses ist mit 40 %, d.h. Fr. 205.20, auf den Kläger und Fr. 307.80 auf die Beklagte mit D._____ zu verteilen. Folglich ist der vom Kläger zu bezah- lende Unterhaltsbeitrag auf gerundet Fr. 3'855.00 (Fr. 4'163.00 ./. Fr. 307.80) zu kürzen. Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Berufung der Be- klagten die ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Zeit von 17. Juli 2022 bis 31. Juli 2023 von Fr. 2'885.00 auf Fr. 3'855.00 (bis Ende Februar 2023), Fr. 3'555.00 (März bis und mit Juni 2013) und Fr. 3'335.00 (Juli 2023) zu erhöhen. In den Phasen ab August 2023 bleibt es bei den von der Vor- instanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, nachdem der Kläger keine Be- rufung erhoben hat. 7. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung in den im angefochtenen Ent- scheid angeordneten Phasen 1-3 (insgesamt 24 ½ Monate) zu ca. 70 % (bei einem Streitwert von insgesamt Fr. 34'596.00) und in der offenen Phase zu 100 % (bei einem Streitwert von monatlich Fr. 2'340.00). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 2'000.00 zu einem Fünftel, d.h. Fr. 400.00, dem Klä- ger und zu vier Fünfteln, d.h. Fr. 1'600.00, der Beklagten aufzuerlegen so- wie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger drei Fünftel der zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. AGVE 2000 S. 51 betreffend Verrechnung der Obsiegensanteile). Diese sind ausge- hend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Eingabe vom 15. September 2023 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpau- schale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'759.80 (= [Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen, sodass die Be- klagte dem Kläger Fr. 1'655.90 (= Fr. 2'759.80 x 3/5) zu ersetzen hat. - 31 - 8. Die Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit der gesuchstel- lenden Partei voraus, sowie dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ferner ist sie subsidiär zum Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten (vgl. EMMEL, ZPO-Kom- mentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO). Nachdem die Beklagte vor dem Ge- richtspräsidium Muri einen Prozesskostenvorschuss für das zweitinstanzli- che Verfahren eingeklagt hat (Berufung S. 17), ist das Verfahren um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Gerichtspräsidiums zu sistieren. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Muri vom 29. Juni 2023 aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt (Änderungen kur- siv markiert): 3. Der Gesuchsteller [Kläger] wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin [Beklag- ten] an deren persönlichen Unterhalt rückwirkend seit dem 17. Juli 2022 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'855.00 vom 17. Juli 2022 bis 28. Februar 2023 - Fr. 3'555.00 vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2023 - Fr. 3'335.00 im Juli 2023 - Fr. 1'706.00 vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 - Fr. 741.00 vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 - Fr. 512.00 ab 1. August 2024 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen Nettoeinkommen ausgegangen: Beim Gesuchsteller - bei der C._____ (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen, inkl. Bo- nus, exkl. Dienstaltersgeschenk): Fr. 6'098.00 - bei der Feuerwehr Q._____ Fr. 159.00 - Liegenschaftseinnahmen Fr. 2'883.00 Bei der Gesuchsgegnerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - vom 17. Juli 2022 – 31. Juli 2023 Fr. 2'250.00 - vom 1. August 2023 – 31. Dezember 2023 Fr. 5'184.00 - ab 1. Januar 2024 (100%, hypothetisch) Fr. 5'760.00 - 32 - bei D._____ (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00) - vom 17. Juli 2022 - 28. Februar 2023 Fr. 250.00 - vom 1. März 2023 – 31. Juli 2023 Fr. 858.40 - ab 1. August 2023 Fr. 1'092.40 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Be- klagte für das Berufungsverfahren wird bis zum Vorliegen des Entscheids des Gerichtspräsidiums Muri über den vom Kläger geltend gemachten Pro- zesskostenvorschuss sistiert. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu einem Fünf- tel bzw. Fr. 400.00 dem Kläger und zu vier Fünftel der Beklagten mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Fünftel der zweitinstanzli- chen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'759.80 (inkl. MWSt), d.h. Fr. 1'655.90, zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 33 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella