6.2. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) und mit dem von dem Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Klägerin ein solche nicht beantragt hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.