6. 6.1. Der Beklagte beantragt, die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei zur Hälfte der Klägerin aufzuerlegen (Berufungsantrag 5). Im Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist eine Kostenverlegung nach Verursacherprinzip i.S.v. Art. 106 ZPO sachgerecht (vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 107 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gestützt auf § 8 VKD festgelegte Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 dem unterlegenen Beklagten auferlegt hat (angefochtener Entscheid, E. 10.1 f.).