Das ins Recht gelegte Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 bleibt vollstreckbar bis ein Abänderungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 225). Daran vermag auch das Vorliegen der Klagebewilligung vom 25. Mai 2023 (Beilage zur Eingabe vom 19. Juni 2023; Berufungsbeilage) nichts zu ändern. Da der Beklagte nicht vorbringt, die von der Vorinstanz angeordnete Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein und ein solcher -9- unzulässiger Eingriff auch nicht ersichtlich ist, hat die Vorinstanz dem Gesuch um Schuldneranweisung somit zu Recht stattgegeben.