Der bestrittene Betrag von Fr. 8'927.00 könne im Rechtsöffnungsverfahren geklärt werden und sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige Abänderung der Obhutszuteilung sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin sei um gütliche Lösungen bemüht gewesen, welche allesamt gescheitert seien. Die Kosten seien daher gesamthaft dem Beklagten aufzuerlegen. -7-