3.2. Der Beklagte bringt in seiner Berufung sinngemäss vor, seit seinem Umzug habe sich die Obhutszuteilung geändert. Neben in bar geleistetem Kindesunterhalt leiste er auch Naturalunterhalt (Berufung, Ziff. 1). Die Mutter der Klägerin und die C._____ seien nicht bereit, Vergleiche einzugehen, obwohl er neben den Unterhaltsbeiträgen zusätzliche Zahlungen leiste (Berufung, Ziff. 6). Er bestreitet, dass eine Unterhaltsschuld von Fr. 8'927.00 aufgelaufen sei, da er zwischen Oktober 2022 und Juni 2023 Zahlungen von gesamthaft Fr. 1'320.00 direkt an die Kita F._____ geleistet habe, was die C._____ nicht beachtet habe. Die Mutter der Klägerin versuche, ihm Kosten aufzubürden.