3. 3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der von ihr angeordneten Schuldneranweisung im Wesentlichen, dem mit Gesuch eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2022 bis 1. Juni 2023 könne entnommen werden, dass der Beklagte spätestens seit 1. Oktober 2022 die mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge nicht mehr in der geschuldeten Höhe geleistet habe. Für die Periode vom 1. Oktober 2022 bis 1. Juni 2022 (recte: 1. Juni 2023) sei eine Unterhaltsschuld von Fr. 8'927.00 aufgelaufen.