1.4. Soweit der Beklagte beantragt, dass ein anderer Gerichtsschreiber bzw. eine andere Gerichtsschreiberin der Vorinstanz an weiteren Verhandlungen mitwirken solle (Berufungsantrag 4), begründet er dies mit keinem Wort. Insoweit ist mangels Begründung auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Der Beklagte beantragt sinngemäss die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Berufungsantrag 6). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, ist eine Verhandlung nicht notwendig und auf die Durchführung einer solchen zu verzichten.