1.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 6. Juli 2023 zugestellt (act. 27). Die zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO) begann somit am 7. Juli 2023 zu laufen und endete am 17. Juli 2023, da der letzte Tag der Frist (16. Juli 2023) auf einen Sonntag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Berufung, die am 17. Juli 2023 dem Obergericht überbracht wurde, erfolgte somit – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 1) – fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist.