Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 311 ZPO m.H.). Es ist auch möglich, auf einzelne (unbegründete oder ungenügend begründete) Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art.